Welche Strafe droht bei Missachtung der Mehrwegpflicht?

Gastronomische Betriebe sollten die Mehrwegpflicht nicht einfach ignorieren. Denn die Missachtung dieser kann zu hohen Geldstrafen führen. So sind bei Verstoß gegen die Mehrwegpflicht laut Verpackungsgesetz Bußgelder in Höhe von bis zu 100.000 Euro je Einzelfall möglich. Kommt ein Restaurant der Hinweispflicht nicht nach, wird eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 Euro fällig.

Zudem wird die „Abschöpfung der zu Unrecht erzielten Gewinne und ein faktisches Vertriebsverbot“ angedroht. Denn solange keine Gegenmaßnahmen ergriffen wurden, darf kein Verkauf stattfinden.

Wie können Gastronomiebetriebe die Mehrwegpflicht umsetzen?

Für die Umsetzung der Mehrwegpflicht in der Gastronomie gibt es grundlegend vier Möglichkeiten:

  1. Individualsystem: Gäste bringen ihre eigenen Gefäße mit und lassen sie befüllen
  2. Inselsystem: der Gastronomiebetrieb setzt eigene Mehrweggefäße ein
  3. Verbundsystem: mehrere Gastronomiebetriebe schließen sich zusammen und setzen Gefäße aus einem gemeinsam betriebenen Bestand ein
  4. Poolsystem: die Mehrweggefäße werden von einem Dienstleistungsunternehmen oder einer Organisation in einem Poolsystem bereitgestellt

Beim Inselsystem entstehen für den Gastronomiebetrieb Anschaffungskosten für die Mehrweggefäße. Auch beim Verbundsystem fallen anteilige Anschaffungskosten und/oder Nutzungsentgelte bzw. ein Mitgliedsbeitrag an. Sollte sich ein Gastronomiebetrieb an einem Poolsystem beteiligen, ist ein Entgelt für die Nutzung der bereitgestellten Gefäße oder ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

Bei der Rückgabe der Mehrweggefäße können gastronomische Betriebe entweder auf das Vertrauen der Kunden setzen oder aber ein Pfand erheben, das bei der Ausgabe verlangt und bei der Rückgabe erstattet wird.

Eine weitere Möglichkeit ist die elektronische Verknüpfung der Gäste-Daten mit einem QR-Code, der auf den ausgegebenen Gefäßen hinterlegt ist. Dies ermöglicht eine eindeutige Zuordnung und gegebenenfalls den Versand von Erinnerungen an die Rückgabe des Gefäßes.

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