Mehrwegpflicht 2023: Das gilt für die Gastronomie ab Januar
Gastronomische Betriebe wie Restaurants, Caterer und Lieferdienste werden ab 2023 dazu verpflichtet, neben Einweg- auch Mehrwegbehälter für Essen und Getränke zum Mitnehmen anzubieten. Das sieht die Änderung des Verpackungsgesetzes (VerpackG2) vor. Diese sogenannte Mehrwegpflicht soll dazu beitragen, Abfälle zu vermeiden, Rohstoffe zu sparen und so die Umwelt zu schonen.
Denn laut einer Erhebung der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung lag das Einweg-Abfallaufkommen im Jahr 2017 bereits bei 770 Tonnen pro Tag. Dies stellt nicht nur eine Belastung für Umwelt und Klima dar, sondern verursacht auch vermehrt Müll auf Straßen und Plätzen.
Für welche Betriebe gilt die Mehrwegpflicht?
Wer Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbietet, muss ab dem 1. Januar 2023 zusätzlich zu Einwegbehältnissen aus Kunststoffen oder mit einem Kunststoffanteil auch Mehrwegverpackungen anbieten (§33, §34 VerpackG2). Dies gilt für alle Restaurants, Bars, Cafés, Bistros, Kantinen und Cateringanbieter mit einem To-Go-Angebot. Aber auch Lieferdienste, Supermärkte, Tankstellen oder andere Lebensmittelgeschäfte sind davon betroffen.
Die Mehrwegpflicht gilt dabei für größere Gastronomiebetriebe mit einer Verkaufsfläche von über 80 m² und mehr als fünf Mitarbeitern. Kleinere Betriebe wie zum Beispiel Imbisse, Spätkauf-Läden und Kioske sind zunächst von der Pflicht ausgenommen. Auf Wunsch müssen diese allerdings von Kunden mitgebrachte Gefäße befüllen.
Was bedeutet die Mehrwegpflicht im To-go-Bereich?
Die Mehrwegoptionen dürfen nicht unter schlechteren Konditionen angeboten werden als Einwegvarianten. Das bedeutet: Mehrwegverpackungen dürfen nicht teurer sein als Einwegverpackungen.
Auch andere Faktoren, die Mehrwegsysteme für Kunden unattraktiver erscheinen lassen, sind untersagt. So dürfen beispielsweise keine Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für Essen und Getränke in Einwegverpackungen gegeben werden. Außerdem müssen für alle Angebotsgrößen eines To-go-Getränks entsprechende Mehrwegbecher zur Verfügung stehen.
Die Ausgabe von Mehrwegverpackungen gegen Pfand ist erlaubt, solange sich der Gastronom verpflichtet, den Pfandbetrag bei der Rückgabe wieder auszubezahlen. Bringen Gäste ihre eigenen Behältnisse zum Abfüllen von Speisen und Getränken mit, so sind diese durch den Gastronomen anzunehmen.
Darüber hinaus müssen Betriebe gut sichtbare und lesbare Informationen zu den Mehrwegverpackungen anbringen, zum Beispiel auf Schildern oder Plakaten.