Insekten in Lebensmitteln – das sollte man jetzt wissen
Die ersten Zulassungen von Insekten in der EU erfolgten bereits im Jahr 2021. So ist den Larven des gelben Mehlkäfers (Tenebrio molitor) – auch Mehlwürmer genannt – die Ehre zuteilgeworden, als erstes Insekt am 22. Juni 2021 eine Zulassung als neuartiges Lebensmittel in Europa zu erhalten. Sie dürfen seitdem als Ganzes oder gemahlen verkauft und verarbeitet werden.
Einige Monate danach, am 5. Dezember 2021, wurde die gefrorene und getrocknete Wanderheuschrecke (Locusta migratoria) zugelassen. Am 3. März 2022 folgte die Zulassung der gefroren, getrocknet und pulverförmig vermarkteten Hausgrille (Acheta domenicus).
Warum müssen Speiseinsekten zugelassen werden?
Seit dem 1. Januar 2018 gilt die „neue“ Novel-Food-Verordnung (Verordnung (EU) 2015/2283) für sogenannte neuartige Lebensmittel. Das sind solche, die vor dem 15. Mai 1997 in der Europäischen Union noch nicht in nennenswertem Umfang verzehrt worden sind und zu einer der zehn Kategorien neuartiger Lebensmittel gehören, die die Verordnung definiert. In dieser wurden erstmals Speiseinsekten als neuartige Lebensmittel gelistet.
Für alle neuartigen Lebensmittel muss ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, der bei der Europäischen Kommission einzureichen ist und alle die Sicherheit des neuartigen Lebensmittels belegenden Unterlagen enthalten muss. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) prüft dann die Sicherheit und am Ende entscheidet der europäische Gesetzgeber auf Vorschlag der Kommission.
Wenn sich die Zulassung auf geschützte wissenschaftliche Daten stützt (dies ist bei den Zulassungen der Insekten der Fall), gilt die Zulassung für die Dauer von fünf Jahren zunächst nur für das antragstellende Unternehmen. Nach Ablauf dieser Zeit dürfen Wettbewerber, die sich auf die Zulassung berufen wollen, die jeweiligen Insekten auch ohne Erlaubnis des Antragstellers vermarkten.