Eigenmächtiges Fernbleiben vom Arbeitsplatz verboten
Auch wenn die Panik vor dem Coronavirus oftmals übertrieben scheint, so ist das Gastgewerbe doch eine der hauptbetroffenen Branchen. HOGAPAGE versucht daher, in Kooperation mit dem deutschen DEHOGA sowie der österreichischen Wirtschafts- und Arbeiterkammer die wichtigsten Fragen für unsere Branche zu beantworten.
Darf ein Arbeitnehmer aus Angst vor dem Coronavirus eigenmächtig zu Hause bleiben?
Nein. Grundsätzlich sollten sämtliche Verfügungen bezüglich der Anwesenheitspflicht im Betrieb zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vereinbart werden. Ein eigenmächtiges, einseitiges Fernbleiben von der Arbeit wäre nur dann gerechtfertigt, wenn eine objektiv nachvollziehbare Gefahr bestünde, sich bei der Arbeit mit dem Virus anzustecken. Dies wäre beispielsweise dann gegeben, wenn es im unmittelbaren Arbeitsumfeld bereits zu einer Ansteckung mit dem Virus gekommen wäre. Wohne ich in einer deklarierten Sperrzone und müsste diese zum Antritt meiner Arbeit (unberechtigt) verlassen, ist ein Fernbleiben von der Arbeit gerechtfertigt. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn sich die Arbeitsstelle selbst in einem Gebiet befindet, das zur Sperrzone erklärt wurde. Wichtig ist in diesem Zusammenhang eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit dem Arbeitgeber. Auch die Angst, sich am Weg zur Arbeit, etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln anzustecken, ist kein Argument. Der Arbeitsweg liegt in der Risikosphäre des Arbeitnehmers.
Was passiert, wenn der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit kommen kann, weil er im Ausland in einem betroffenen Gebiet festsitzt?
Das Entgelt muss nur dann fortgezahlt werden, wenn der Arbeitnehmer unverschuldet in die Situation geraten ist. Reisewarnungen sind also zu beachten.
Welche Ansprüche hat ein Hotelier gegenüber Kunden, die aus Angst vor Ansteckung kurzfristig eine Buchung stornieren? Und wie sieht die Situation bei Gästen aus betroffenen Gebieten in China oder Italien aus?
Wenn die Gäste aus einem Gebiet kommen, das mit einem Ausreiseverbot belegt ist (alle Gruppenreisende aus China, aktuell elf Regionen in Italien), dann können keine Stornogebühren geltend gemacht werden. Wenn die Gäste nicht anreisen obwohl sie könnten oder weil sie krank sind, dann besteht Anspruch auf das vereinbarte Stornoentgelt. Ob auf der vereinbarten Zahlung bestanden werden kann, ist am Ende allerdings eine unternehmerische Entscheidung und sollte mit Bedacht getroffen werden. Soweit möglich könnten Buchungen verschoben oder ggf. geringere Stornogebühren auferlegt werden, um Kunden für die Zukunft nicht zu verlieren.
Wie wahrscheinlich ist die Übertragung von 2019-nCoV durch den Verzehr von Lebensmitteln oder den Kontakt mit Bedarfsgegenständen?
Eine Übertragung des Erregers über Lebensmittel auf den Menschen ist nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand unwahrscheinlich. Die Übertragung bereits bekannter Coronaviren auf den Menschen geschieht in der Regel über die Luft als Tröpfcheninfektion. Dafür ist enger Kontakt mit einem den Virus tragenden Tier oder einem infizierten Menschen nötig. Für die Möglichkeit einer Infektion des Menschen über den Kontakt mit Produkten, Bedarfsgegenständen oder durch Lebensmittel gibt es, auch beim aktuellen Ausbruch, bisher nach derzeitigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine Belege.
Wie geht ein Betrieb mit erkrankten Gästen um, die sich aufgrund von Symptomen, die das Coronavirus hervorbringt, hilfesuchend an das Hotelpersonal / die Rezeption wendet?
Die erkrankten Gäste sind, soweit es geht, räumlich zu separieren und der Kontakt zu weiteren Personen bestmöglich zu unterbinden. Die örtlichen Gesundheitsbehörden bzw. ein Arzt/Krankenhaus sind unverzüglich zu kontaktieren.
Welche Maßnahmen kann ich als Unternehmer für meine Gäste und Mitarbeiter ergreifen, um Ansteckungsrisiken zu reduzieren?
Das Einhalten der Personal- und Händehygiene hat in Gastronomie und Hotellerie insbesondere im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus oberste Priorität. Weisen Sie Ihre Mitarbeiter ausdrücklich darauf hin:
- Hände gründlich waschen und gegebenenfalls desinfizieren, vor allem vor Dienstbeginn, nach Beendigung von Reinigungsarbeiten, nach dem Anfassen verschmutzter Gegenstände oder vor dem Wechsel der Tätigkeit.
- Einhalten der Nies- und Hustenetikette
- Allen Mitarbeitern sollte in ausreichender Menge Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt werden. Personaltoiletten wie Waschbecken in der Küche sollten entsprechend ausgestattet sein.
- Hände nach Bearbeitung von rohem Geflügel, Fleisch, Ei, Fisch sowie rohen pflanzlichen Lebensmitteln waschen und erforderlichenfalls desinfizieren.
- Schutzhandschuhe sind rechtzeitig zu wechseln.
Gästetoiletten sollten mit ausreichend Seife in Spendern und Desinfektionsmitteln ausgestattet werden. Die Mitarbeiter sollten entsprechend instruiert und sensibilisiert werden, welche Bereiche wie zu reinigen sind – so sollten zum Beispiel die Türgriffe nicht vergessen werden. Bei Mitarbeitern von Fremdfirmen (Werkvertragskräfte) ist vertraglich und durch Stichproben sicherzustellen, dass auch diese durch ihren Arbeitgeber entsprechend instruiert sind. Die Verpflichtung, Schutzmasken bereitzustellen, trifft den Arbeitgeber hingegen nur in Sonderfällen, beispielsweise bei der Arbeit in Krankenhäusern oder bei Dienstreisen in Risikogebiete.
Darf ein Arbeitnehmer während der Arbeit eigenmächtig eine Schutzmaske aufsetzen?
Liegt im Betrieb und im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit keine überdurchschnittlich hohe Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung vor, ist der Arbeitgeber berechtigt, das Tragen von Schutzmasken im Betrieb zu untersagen. Gesichtsmasken bleiben also weiterhin das Arbeitsoutfit von Chirurgen oder Bankräubern, nicht jedoch von Kellnern.
PS: Teil 2 dieser Info finden Sie in den nächsten Tagen hier. Lesen Sie auch unseren Kommentar zu den teilweise sehr überzogenen Maßnahmen und Berichterstattungen rund um das Thema Corona.