Rauchverbot in Österreich

Auslegungsfragen geklärt

Schirmbar am Mölltaler Gletscher
Skibar-Betreiber müssen zumindest seitlich auf „Durchzug“ schalten, wenn das Rauchen unter dem Schirm erlaubt sein soll. (© picture alliance/imageBROKER)
Auch nach oben hin überdeckte Bereiche gelten als Freifläche, sofern nicht mehr als die Hälfte der Seitenflächen geschlossen ist. Das ist etwa für Betreiber von Schirmbars relevant.
Dienstag, 07.01.2020, 10:21 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Rund zwei Monate nach Inkrafttreten des generellen Rauchverbotes in der Gastronomie hat das Sozialministerium nun eine Information zum Nichtraucherschutzgesetz an die Vollzugsbehörden ausgesandt. Darin werden die dringendsten Auslegungsfragen aus der täglichen Verwaltungspraxis behandelt. „Bereits im Sommer, unmittelbar nach Veröffentlichung der gesetzlichen Regelung, haben die gastgewerblichen Fachverbände zahlreiche Unklarheiten im Gesetz aufgezeigt und das Ministerium um eine Klarstellung ersucht. Diese ist nun erfolgt“, zeigen sich die Obleute der Fachverbände Gastronomie und Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ), Mario Pulker und Susanne Kraus-Winkler, zufrieden. Seit 1. November ist in Gastronomiebetrieben das Rauchen nur mehr auf sogenannten „Freiflächen“ erlaubt. Diese werden im Gesetz allerdings nicht definiert, ein zentrales Element des Erlasses ist daher die Auslegung dieses Gesetzesbegriffes.

„Für unsere Mitgliedsbetriebe, die den Gästen das Rauchen im Freien durch das Anbringen von Wetterschutzeinrichtungen angenehmer gestalten wollen, bringt das Informationsschreiben des Ministeriums die dringend notwendige Rechtssicherheit und gewährleistet gleichzeitig einen österreichweit einheitlichen Vollzug des generellen Rauchverbotes in der Gastronomie. Jetzt ist klargestellt, dass auch nach oben hin überdeckte Bereiche als Freifläche gelten, sofern nicht mehr als die Hälfte der Seitenflächen geschlossen ist“, erläutert der Obmann des Fachverbands Gastronomie, Mario Pulker.

In Hotelzimmern genügt eine einzige Kennzeichnung

Für die Hotellerie gibt es nun eine Klarstellung bei der Kennzeichnung. „Aufgrund zahlreicher Medienberichte und Anfragen unserer Betriebe sind wir mit dem Anliegen an das Ministerium herangetreten, die Kennzeichnung im Beherbergungsbereich praxisgerecht umzusetzen,“ unterstreicht Kraus-Winkler. Das Ministerium bestätigt die Ansicht des Fachverbandes Hotellerie, dass in einem „Hotelzimmer“ – auch wenn es sich dabei um eine Suite mit mehreren Räumen handelt – nicht jeder einzelne Raum mehrfach gekennzeichnet werden muss, sondern eine Kennzeichnung bspw. an der Zimmertüre ausreichend ist.“ Dies entspricht der langjährigen Praxis in der Hotellerie.

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