Keine Übernachtungssteuer in Bayern
Der Bayerische Landtag beschäftigte sich bereits 2011 eingehend mit der Problematik der Übernachtungssteuer. Mit Beschluss vom 22. Februar 2011 wurde schließlich die Einführung neuer kommunaler Steuern auf Übernachtungen in Bayern klar und unmissverständlich abgelehnt.
Dies hat auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 22. März 2012 bestätigt und im Klageverfahren der Landeshauptstadt München entschieden, dass die vom Münchner Stadtrat beschlossene Steuersatzung nicht genehmigungsfähig ist. Nach Auffassung des Gerichts lief die Erhebung der Übernachtungssteuer der vom Bund beschlossenen Umsatzsteuerreduzierung für Hotelübernachtungen 2010 zuwider und beeinträchtigte damit öffentliche Belange.
Übernachtungssteuer widerspricht staatlichem Interesse
Die Rechtslage in Bayern unterscheidet sich von der Situation in anderen Ländern insofern, als in Bayern die Beeinträchtigung öffentlicher Belange einen Beanstandungsgrund für eine kommunale Steuersatzung darstellt. Mit dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz sollte eine geringere steuerliche Belastung von Übernachtungen erreicht werden.
Dies konterkariert die Steuer, da sie gerade zu einer größeren steuerlichen Belastung von Übernachtungen führt. Damit widerspricht die Übernachtungssteuer dem staatlichen Interesse an der Reduzierung der steuerlichen Belastung von Übernachtungen und beeinträchtigt öffentliche Belange.
So ist eine Einführung örtlicher Übernachtungssteuern in Bayern, sowohl aufgrund des Beschlusses des Landtages, als auch aufgrund höchstrichterlicher Rechtsprechung in Bayern nicht möglich.