Empfänger von Hartz-IV-Zuschuss, Kinderbonus und Minijobber
Die Ansprüche auf die Energiepauschale, den Kinderbonus oder den Hartz-IV-Bonus schließen sich nicht gegenseitig aus. Wer die Einmalzahlung für Transfergeldempfänger erhält, kann aus dem Entlastungspaket 2022 zusätzlich auch die Energiepreispauschale beziehen.
Minijobbern, die mehrere Stellen besetzen, wird die Energiepreispauschale nur im Rahmen des „ersten Dienstverhältnisses“ ausbezahlt. Dieses muss der Arbeitnehmer in einer schriftlichen Erklärung festlegen. Ohne diese Bestätigung darf der Arbeitgeber die Einmalzahlung nicht auszahlen.
Wie wird die Pauschale ausgezahlt?
Ob die EPP vom Arbeitgeber ausgezahlt wird oder nicht, hängt von einigen Faktoren ab.
Vom Arbeitgeber ausbezahlt
Die Pauschale wird vom Arbeitgeber ausbezahlt, wenn Arbeitnehmer unbeschränkt steuerpflichtig sind und am 1. September 2022
- in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und
- in eine der Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen („Minijobber“).
Auch beim Bezug von Lohnersatzleistungen, die zum Bezug der EPP berechtigen, wie zum Beispiel Krankengeld, Elterngeld, oder Kurzarbeitergeld, muss der Arbeitgeber die Pauschale an den Arbeitnehmer auszahlen.
Nicht vom Arbeitgeber ausbezahlt
Erst durch das Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren festgesetzt wird die Pauschale, wenn
- der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben oder der Arbeitgeber ausschließlich geringfügige Beschäftigte (Minijobber) hat, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wird, oder
- der Arbeitgeber mit jährlichem Anmeldungszeitraum auf die Auszahlung an den Arbeitnehmer verzichtet hat oder
- der Arbeitnehmer in den Fällen der Pauschalbesteuerung bei Minijobs dem Arbeitgeber nicht schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt oder
- der Arbeitnehmer nur kurzfristig beschäftigt oder eine Aushilfskraft in der Land- und Forstwirtschaft ist.
Die Arbeitnehmer erhalten in diesen Fällen die Pauschale nach Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Wann wird die EPP ausgezahlt?
In der Regel wird die EPP durch den Arbeitgeber im September 2022 ausbezahlt. Bei vorschüssiger Lohn-/Gehalts-/Bezügezahlung kann die Auszahlung mit der Abrechnung für den Lohnzahlungszeitraum September 2022 durchgeführt werden. Wenn der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich abgibt, kann diese an den Arbeitnehmer davon abweichend im Oktober 2022 ausgezahlt werden. Gibt der Arbeitgeber hingegen die Lohnsteuer-Anmeldung jährlich ab, kann er ganz auf die Auszahlung der Pauschale an seine Arbeitnehmer verzichten. Die Arbeitnehmer können in diesem Fall die EPP über die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für das 2022 erhalten.
Sollte die Auszahlung aus organisatorischen oder abrechnungstechnischen Gründen nicht mehr fristgerecht im September 2022 erfolgen kann diese mit der Lohn-/Gehalts-/Bezügeabrechnung für einen späteren Abrechnungszeitraum des Jahres 2022 erfolgen. Sie muss aber spätestens bis zur Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer erfolgt sein.
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