Energiepreispauschale: Wer, wie und wann?
Wer ist für die Auszahlung berechtigt?
Laut BMF haben alle erwerbstätigen Personen Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP), die während des Jahres 2022 in Deutschland gewohnt oder sich dort aufgehalten haben (hier gilt auch: einen Teil des Jahres) und Einkünfte aus den folgenden Bereichen bezogen haben:
- Land- und Forstwirtschaft
- Gewerbebetrieb
- selbständige Arbeit
- Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung (Lohnarbeit)
Die Pauschale ist unabhängig davon, ob Deutschland auch das Besteuerungsrecht an den Einkünften hat.
Für Arbeitnehmer gilt
Anspruchsberechtigte Personen sind u. a.:
- Arbeiter, Angestellte, Auszubildende, Beamte, Richter, Soldaten
- Vorstände und Geschäftsführer mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- kurzfristig und geringfügig Beschäftigte („Minijobber“) sowie Aushilfskräfte in der Land- und Forstwirtschaft, unabhängig von der Art des Lohnsteuerabzugs
- Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit
- Personen, die ein Wertguthaben bei der DRV Bund entsparen
- Freiwillige im Sinne des § 2 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG) und Freiwillige im Sinne des § 2 Jugendfreiwilligendienstegesetz (JFDG)
- Arbeitnehmer, die steuerpflichtige oder steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers erhalten
- im Inland unbeschränkt steuerpflichtige Grenzpendler und Grenzgänger
- Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen
- Werkstudenten und Studenten im entgeltlichen Praktikum
- Menschen mit Behinderungen, die in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen tätig sind
- Arbeitnehmer mit einem aktiven Dienstverhältnis, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen beziehen
Keinen Anspruch auf die EPP haben Empfänger von Arbeitslosengeld I, weil sie in keinem Dienstverhältnis stehen.
Für Arbeitgeber gilt:
Auch Unternehmer oder Solo-Selbständige sind anspruchsberechtigt für die Einmalzahlung der EPP.
Gut zu wissen
Steuerpflichtige müssen in diesem Jahr nur anspruchsberechtigende Einkünfte erzielen. Der Zeitpunkt und die Dauer der Tätigkeit sind dabei an keine Mindestangaben geknüpft.
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