Der Arbeitgeber kann mit sachlicher Begründung bestimmten Arbeitnehmern das Feiern untersagen. So könnte er beispielsweise argumentieren, dass der Betrieb nur mithilfe des Arbeitseinsatzes von bestimmten Personen gesichert wäre.

Doch auch in diesem Fall verbietet sich die Anknüpfung an ein Diskriminierungsmerkmal. Es ist nicht zulässig, einen Mitarbeiter in der Erwartung, er habe aufgrund seiner Herkunft oder Religion kein Interesse an Weihnachten, für den Notdienst abzustellen.

Fehlverhalten während der Weihnachtsfeier

Auch wenn die Feier nicht zur eigentlichen Arbeit zählt, gelten die gegenseitigen Nebenpflichten des Arbeitsverhältnisses weiter. Für Fehlverhalten während der Weihnachtsfeier kann eine Abmahnung ausgesprochen werden.

Bei besonders schweren Verstößen wie Beleidigungen, Belästigungen oder sogar Tätlichkeiten gegenüber dem Chef oder Kollegen müssen Mitarbeiter fast zwangsläufig mit arbeitsrechtlichen Maßnahmen bis hin zur fristlosen Kündigung rechnen.

Versicherungsschutz auf der Weihnachtsfeier

Die Weihnachtsfeier gilt als betriebliche Veranstaltung. Wem etwas zustößt, kann beruhigt sein. Denn bei einem Unfall greift die gesetzliche Unfallversicherung. Dies ist allerdings nur dann der Fall, wenn die Feier für alle Mitarbeiter offensteht und von der Unternehmensleitung durchgeführt wird.

Der Versicherungsschutz besteht immer bis zum Ende der Veranstaltung und umfasst auch die Hin- und Rückfahrt. Sobald der Chef das Ende der Feier offiziell verkündet, endet allerdings auch der Versicherungsschutz.

Videos und Fotos auf der Weihnachtsfeier: was ist erlaubt?

Die Weihnachtsfeier ist kein Ort für Influencer und eifrige Schnappschuss-Sammler. Wer eine Person ohne deren Erlaubnis ablichtet, verstößt gegen Persönlichkeitsrechte. Wer diese Bilder dann auch noch veröffentlicht, ohne sich die Einwilligung der abgebildeten Person einzuholen – sei es etwa durch Postings in Sozialen Netzwerken oder einer anderen öffentlich zugänglichen Webplattform oder in sonstiger Weise – kann sich großen Ärger einhandeln.

Wer hiergegen verstößt, kann sowohl von seinem Arbeitgeber zur Verantwortung gezogen werden, als auch von den auf den veröffentlichten Fotos gezeigten Kollegen rechtlich belangt werden. Dies kann unter Umständen zu empfindlichen Schadensersatzforderungen führen.

(cmshs-bloggt.de/THWA)

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