Betriebliche Weihnachtsfeier: Was gilt?
Es ist eine nette Geste des Chefs, wenn er zur Weihnachtsfeier einlädt. Er muss es aber nicht. Denn Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen rechtlichen Anspruch auf eine Weihnachtsfeier. Wenn der Chef allerdings einlädt, dann sollte für Arbeitgeber und Arbeitnehmer klar sein, welche rechtliche Normen des Arbeitsrechts für die Veranstaltung gelten.
Ist die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier verpflichtend?
Die Weihnachtsfeier ist aus arbeitsrechtlicher Sicht keine Pflichtveranstaltung. Sofern sie außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, kann jeder Arbeitnehmer selbst darüber entscheiden, ob er mit den Kollegen feiern möchte oder seine Freizeit lieber anders gestaltet.
Findet eine Weihnachtsfeier allerdings während der regulären Arbeitszeit statt, so bedeutet das nicht, dass diejenigen, die nicht zur Feier kommen wollen, sich in den Feierabend verabschieden dürfen.
Wer nicht feiert, muss stattdessen arbeiten, kann sich aber den Tag auch als Urlaubstag frei nehmen.
Findet die Weihnachtsfeier für alle Mitarbeiter statt?
Nicht ganz. Denn die Geschäftsleitung kann eigenständig darüber entscheiden, ob sie das Fest für alle Mitarbeiter, eine Abteilung oder nur einen ausgewählten Personenkreis organisiert.
Das sollte jedoch gut überlegt sein, denn eine Feier für einen ausgewählten Personenkreis kommt bei der Belegschaft weniger gut an, als eine Feier für alle. Darüber hinaus können die für die Feier anfallenden Kosten nur dann vollumfänglich steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie allen Mitarbeitern offensteht.
Darf man einzelne Mitarbeiter von der Weihnachtsfeier ausschließen?
Des Weiteren kann der Arbeitgeber nicht willkürlich einzelne Mitarbeiter von der Veranstaltung ausschließen. Würde er dies tun, würde er gegen den arbeitsrechtlichen Arbeitsgrundsatz verstoßen. Um sein Verhalten zu rechtfertigen und einzelnen Mitarbeitern die Teilnahme an der Feier zu verwehren, bräuchte er einen sachlichen Grund.