Arbeitszeiterfassung in der Gastronomie: Was macht ein rechtssicheres Zeiterfassungs-Tool aus?
Im September 2022 gab es ein richtungsweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) zum Thema Arbeitszeiterfassung. Dieses kam nicht unerwartet, denn der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte bereits 2019 in seiner „Stechuhr-Entscheidung“ festgestellt, dass EU-Mitglieder Arbeitgeber zur Zeiterfassung verpflichten müssen.
Damit ist die Pflicht zur Einführung eines Zeiterfassungssystems für alle Arbeitgeber durch die Rechtsprechung inzwischen unmissverständlich festgestellt – auch wenn sie noch nicht im deutschen Gesetz verankert ist. Das BAG leitet diese Pflicht aus einer neuen Interpretation allgemeiner Arbeitsschutzvorschriften im Licht des EuGH-Urteils ab.
Das bestehende deutsche Arbeitszeitgesetz definiert zwar bereits eine Pflicht zur Erfassung von Überstunden, muss aber im Hinblick auf die Vorgabe des EuGH neu gefasst werden. Der kürzlich veröffentlichte Entwurf des Bundesarbeitsministeriums soll genau das leisten. Er muss zwar noch das Kabinett und das parlamentarische Verfahren durchlaufen; bereits 2023 könnte die gesetzliche Regelung allerdings rechtskräftig werden.
Was bedeutet die Verpflichtung für Gastronomie und Catering in der Praxis?
Alle Arbeitgeber haben ihren Beschäftigten ein elektronisches Zeiterfassungssystem bereitzustellen. Damit müssen Beginn und Ende der Arbeitszeit, ihre Dauer, Pausenzeiten sowie etwaige Überstunden erfasst werden.
Dies ist keine „Kann-Regelung“: Wenn ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern freistellt, dieses System zu nutzen, ist das nicht ausreichend. Es muss verpflichtend eingesetzt werden.
Auch wenn eine systematische Überwachung und Ahndung von Verstößen bisher nicht umgesetzt zu sein scheint und es je nach Unternehmensgröße eine Übergangsfrist geben soll, könnten künftig Bußgelder bis zu 30.000 Euro drohen. Als Unternehmen bis dahin abzuwarten und untätig zu bleiben, ist riskant. Die Lösung will hier gut überlegt sein und muss rechtssicher funktionieren.