5. Liegt es im freien Ermessen der Behörde, für einen Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG eine Beschäftigung zu erlauben?

Nach Art. 12 der Massenzustromrichtlinie gestatten die Mitgliedstaaten Personen, die vorübergehenden Schutz genießen, die Ausübung einer abhängigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nach für den jeweiligen Berufsstand geltenden Regeln sowie von Tätigkeiten in Bereichen wie z. B. Bildungsangebote für Erwachsene, berufliche Fortbildung und praktische Erfahrungen am Arbeitsplatz. Diese Vorgaben des europäischen Rechts dürften das Ermessen der Ausländerbehörden auf die Pflicht zur Erteilung eines Aufenthaltstitels mit der Erlaubnis zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit reduzieren.

6. Muss die Bundesagentur für Arbeit einer Erteilung der Arbeitserlaubnis zustimmen?

Nach der Massenzustromrichtlinie können die Mitgliedstaaten EU-Bürgern, Staatsangehörigen der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie Drittstaatsangehörigen mit rechtmäßigem Aufenthalt, die Arbeitslosengeld beziehen, aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Vorrang einräumen. Davon hat die Bundesrepublik jedoch keinen Gebrauch gemacht. Nach § 31 der Beschäftigungsverordnung bedarf die Erteilung der Erlaubnis zur Beschäftigung an Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis, die nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit.

7. Was ist zu tun, ist eine Beschäftigung auch ohne Aufenthaltstitel möglich?

Nein, auch für ohne weiteres aufenthaltsberechtigte ukrainische Kriegsflüchtlinge gilt: Eine Beschäftigung ohne Aufenthaltstitel, der die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausdrücklich erlaubt, ist unzulässig und strafbar! Bei der zuständigen Ausländerbehörde kann jedoch unbürokratisch ein Aufenthaltstitel mit Erwerbsberechtigung beantragt werden.

8. Was gilt es insoweit zu beachten? 

Hierbei sollte unbedingt beachtet werden, dass der Aufenthaltstitel mit integrierter Arbeitserlaubnis zwingend vor Arbeitsbeginn vorliegen muss! Das Bundesinnenministerium hat den Ländern dringend empfohlen, bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in den Aufenthaltstitel einzutragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist (vgl. https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-ukraine.pdf?__blob=publicationFile&v=17).

9. Was gilt für Fachkräfte?

Auch Fachkräfte, d.h. Personen, die eine Berufsausbildung/Universitätsabschluss haben, können alternativ zu dem humanitären Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG einen Aufenthaltstitel erlangen: Voraussetzung ist allerdings u.a., dass die Berufsausbildung bzw. Hochschulabschluss als mit dem deutschen Abschluss / Ausbildung gleichwertig anerkannt ist.

(ETL/KG)

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