Mietminderung nach Einzelfallprüfung möglich
Der unter anderem für das gewerbliche Mietrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Frage entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist. (Az. XII ZR 8/21) Das Ergebnis: Mieter gewerblicher Räume können einen Anspruch auf Anpassung der Miete haben. Dabei müssen jedoch immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden – die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt etwa Versicherungsleistungen oder staatliche Hilfen. Unterstützungsmaßnahmen, die nur auf Basis eines Darlehens gewährt wurden, bleiben hingegen bei der gebotenen Abwägung außer Betracht, weil der Mieter durch sie keine endgültige Kompensation der erlittenen Umsatzeinbußen erreicht.
Doch auch die Seite des Vermieters spielt eine Rolle. Der Bundesgerichthof unterstreicht daher, dass eine pauschale Betrachtungsweise den Anforderungen nicht gerecht wird. Deshalb sei auch eine allgemeine Herabsetzung der Miete um die Hälfte nicht zulässig.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs zum Nachlesen.
(Bundesgerichtshof/NZ)