Die Urteilsbegründung
Die Klage zielte in erster Linie darauf, dass „Neuschwanstein“ kein angestammter Ortsname ist, sondern ausschließlich der Name des heute als Museum betriebenen Märchenschlosses.
Der Vorsitzende Richter Andreas Müller sprach von einer „Ende des 19. Jahrhunderts für das Schloss erdachten Fantasiebezeichnung“. Deshalb argumentierten die Anwälte des Freistaats, die Verwendung von „Neuschwanstein“ im Hotelnamen sei eine „Unternehmenskennzeichenverletzung“.
Keine Verwechslungsgefahr mit dem Schloss Neuschwanstein
Die Richter gehen aber nicht davon aus, dass das Wort „Neuschwanstein“ im Hotelnamen die Rechte des Freistaats beziehungsweise des Schlossmuseums verletzt, auch eine Verwechslungsgefahr oder Irreführung der Hotelgäste sehen sie nicht.
Der Senat sieht die Nutzung von „Neuschwanstein“ im Hotelnamen als „beschreibend“ und nicht als Verletzung der Rechte eines Unternehmens, wie Müller deutlich machte. In der ersten Instanz hatte noch das Hotel verloren.
Ausblick
Der Name „Neuschwanstein“ war auch in der Vergangenheit schon Gegenstand rechtlicher Auseinandersetzungen. Laut Schlösserverwaltung laufen noch zwei Verfahren.
(dpa/THWA)