Was bedeutet das nun für Arbeitnehmer?
Für die rechtliche Beurteilung ist das Feiertagsrecht jenes Ortes relevant, an welchem sich die Mitarbeiter am relevanten Tag zur Arbeit befinden. Der Unternehmenssitz und der Wohnort des Mitarbeiters spielen dabei allerdings keine Rolle.
Dabei kommt es auf die öffentlichen-rechtlichen Feiertagsregelungen im jeweiligen Bundesland an. Diese Einstufung ist insbesondere bei jenen Mitarbeitern relevant, deren Einsatzort wechselt, die beruflich reisen oder deren Arbeitgeber in verschiedenen Bundesländern einen Sitz hat.
Fallbeispiel: Wohnt ein Mitarbeiter in Thüringen und arbeitet in Bayern, so darf er am 6. Januar zu Hause bleiben, obwohl der Tag in Thüringen kein Feiertag ist. Umgekehrt darf ein Bayer, der in Thüringen arbeitet, sich am 6. Januar nicht auf die Feiertagsregelung berufen.
Kein Anspruch bei ausländischen Feiertagen
Die Feiertagsregelung gilt nur für inländische Feiertage. Ausländische Mitarbeiter, die in Deutschland beschäftigt sind, müssen daher an Tagen, die ausschließlich in ihrem Heimatstaat Feiertage sind, arbeiten.
Es besteht kein Anspruch auf Feiertagsentlohnung. Wenn ausländische Mitarbeiter dennoch freihaben möchten, müssen sie Urlaub in Anspruch nehmen.
Umgekehrt können sich auch deutsche Mitarbeiter, die von einem deutschen Unternehmen ins Ausland entsandt werden, nicht auf die Entgeltfortzahlungsregelung berufen. Die deutschen Feiertagsregelungen gelten nur in Deutschland.
(gesetze-im-internet.de/personal-wissen.de/THWA)