Tourismus

Kommt jetzt die Übernachtungssteuer für München?

Tourist in München macht ein Selfie mit dem Smartphone.
Müssen Touristen bald noch mehr für ihre Unterkunft in München zahlen? (Foto: © EdNurg / stock.adobe.com)
Die Münchner Stadtkämmerei will eine Übernachtungssteuer einführen. Das geht aus einer Beschlussvorlage für den Finanzausschuss in der kommenden Woche hervor. Sind die Pläne der Münchener erneut zum Scheitern verurteilt?
Dienstag, 22.11.2022, 14:36 Uhr, Autor: Thiemo Welf-Hagen Wacker

Die Idee einer Bettensteuer ist alles andere als neu. So hatte die bayerische Landeshauptstadt bereits 2010 eine Satzung beschlossen, die eine Abgabe in Höhe von 2,50 Euro je entgeltlicher Übernachtung in einem Beherbergungsbetrieb vorsah. Sie trat allerdings nie in Kraft.

Aktuelle Pläne der Stadtkämmerei München

Konkret strebt die Stadtkämmerei einem Sprecher zufolge eine Steuer von 5 Prozent an. Sie soll auf den Preis der unmittelbaren Beherbergung erhoben werden – nicht aber auf Zusatzleistungen wie Frühstück, Halbpension oder Wellnessarrangements.

Dabei sollen sowohl touristische als auch berufliche Reisen betroffen sein, nicht aber minderjährige Gäste. Die Kämmerei erwartet durch die Steuer Einnahmen von rund 40 bis 60 Millionen Euro pro Jahr bei Ausgaben von rund zwei Millionen.

Die Satzung der Steuer muss der Vorlage zufolge von der Regierung von Oberbayern genehmigt werden, da sie erstmals in Bayern eingeführt werde. Auch das Innenministerium müsse zustimmen.

Grundsätzlich ist man in der Stadtkämmerei aber zuversichtlich: Nachdem das Bundesverfassungsgericht zuletzt die Verfassungsmäßigkeit einer Übernachtungssteuer festgestellt habe, „sollte einer Genehmigung nichts im Wege stehen“, heißt es in der Vorlage.

Der rechtliche Hintergrund

Die Übernachtungssteuer ist eine örtliche Aufwandssteuer. Diesbezügliche gemeindliche Satzungen bedürfen der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde, wenn durch die Satzung erstmalig eine in Bayern bisher nicht erhobene kommunale Steuer eingeführt wird.

Die Genehmigung bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Inneren. Genehmigung und Zustimmung dürfen nur versagt werden, wenn die Satzung unter anderem öffentliche Belange, insbesondre volkswirtschaftliche oder steuerliche Interessen des Staates beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 3 Kommunalabgabengesetz (KAG).

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