Keine automatische Maskenpflicht für Bedienungen im Freien
Bedienungen müssen im Freien nicht automatisch eine Maske tragen. Stattdessen kommt es auf das individuelle Hygienekonzept des Wirts und Einzelentscheidungen der Behörden vor Ort an. Das ergibt sich aus einem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, über den die „Augsburger Allgemeine“ und die „Main-Post“ berichtet hatten. Ein Verstoß sei derzeit nicht bußgeldbewehrt, bestätigte ein Sprecher des Gerichts am Mittwoch.
Hygienekonzept kann abweichen
Das Gericht hatte eine Normenkontrollklage gegen die Maskenpflicht für Bedienungen im Freien nicht zugelassen und dies damit begründet, dass dies nicht Teil der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung sondern nur Teil eines Rahmenkonzeptes sei, auf das in der Verordnung verwiesen wird. Die Gastwirte sind zwar verpflichtet, ihr Hygienekonzept auf Grundlage dieses Rahmenkonzepts zu erstellen, können aber davon abweichen. Dann es ist letztlich eine Entscheidung der Behörden vor Ort, ob sie das Hygienekonzept für ausreichend halten.
Maskenpflicht im Innenbereich bleibt
Der bayerische Hotel- und Gaststättenverband, der die Klage unterstützt hatte, sieht nach dem Beschluss die Möglichkeit, dass „ein Betreiber im Einzelfall unter Berücksichtigung seiner konkreten Umstände sein eigenes Hygienekonzept so ausgestalten kann, dass er die Maskenpflicht für sein Personal im Außenbereich aufhebt“. Dabei müsse stets darauf geachtet werden, dass das Personal im Innenbereich weiter Maske trägt. Spätestens wenn Essen und Getränke von drinnen geholt werden müssen, wird es also kompliziert.
Landesgeschäftsführer Thomas Geppert sagte: „Wir hoffen, dass die Staatsregierung die Entscheidung zum Anlass nimmt, die Maßnahmen auf Verhältnismäßigkeit zu überprüfen und klare Regelungen zu treffen.“ Das Gesundheitsministerium äußerte sich zunächst nicht.
(dpa/MK)