Hessen lockert erneut Gastro-Verordnung
Hessen hat die Corona-Verordnungen für Gaststätten und Übernachtungsbetriebe aktualisiert – es gibt weitere Lockerungen. So wurde zum Beispiel die Vorschrift, dass beim Verzehr vor Ort pro Gast eine Fläche von fünf Quadratmetern zu berechnen ist, gestrichen. Nach wie vor gilt auch hier die übliche und in vielen Bereichen anzuwendende Abstandsregel von 1,5 Meter zwischen Personen – allerdings nicht bei Menschen aus nur zwei verschiedenen Hausständen. Hier kann auf den Mindestabstand verzichtet werden. Außerdem müssen Name, Anschrift und Telefonnummer der Gäste notiert werden, um im Fall einer Infektion der Restaurantbesucher eine Nachverfolgung zu ermöglichen. Schließlich müssen Restaurantgäste keine Mund-Nasen-Maske mehr tragen, Service-Personal dagegen schon.
„Behutsames Vorgehen“ ermöglicht nun weitere Lockerungen
Tarek Al-Wazir, stellvertretender Ministerpräsident und Wirtschaftsminister von Hessen, sagte: „Wir haben am 15. Mai sehr viele Öffnungen und Lockerungen möglich gemacht, deutlich mehr als in anderen Bundesländern. Nicht nur Restaurants und Gaststätten, auch Bars und Kneipen durften wieder öffnen, es gibt keine Sperrstunde und wir haben nicht zwischen Innen- und Außenbereich unterschieden.“ Dieses mehr an Freiheit sei nur verantwortbar durch einen vorsichtigen Beginn und eine Beschränkung der Gästezahl bezogen auf die Fläche. Für hessische Gastronomen wäre dies sicher nicht immer einfach gewesen. „Aber die vergangenen Wochen haben uns gezeigt, dass das behutsame Vorgehen richtig war und das sehr gut funktioniert hat. Darum haben wir uns nun entschieden, die 5-Quadratmeterregel für gastronomische Betriebe abzuschaffen“, sagte Al-Wazir. Gleichwohl appelliere man an die Restaurant- und Cafébesucher, die Abstandsregeln einzuhalten und sich weiterhin umsichtig zu verhalten.
Der Dehoga hat das Ende der umstrittenen Fünf-Quadratmeter-Regel in Hessen begrüßt. Julius Wagner, Dehoga-Hauptgeschäftsführer: „Wir sind sehr erleichtert, dass dieses Hemmnis von der Gastronomie genommen ist.“ Die Landesregierung habe schnell reagiert. Die Lange bleibe aber prekär, da die Kapazitäten im Gastgewerbe durch die weiterhin geltenden Abstandsregelungen noch immer „stark reduziert“ seien.
Zu Übernachtungsangeboten äußerte sich die hessischer Landesregierung, dass diese zulässig seien, wenn geeignete Hygienemaßnahmen nach den Empfehlungen des Robert Koch Instituts getroffen und überwacht werden. Zudem muss es Aushänge geben zu erforderlichen Abstands- und Hygienemaßnahmen. Sauna-, Schwimm- und Wellnessbereiche dürfen seit Donnerstag (28. Mai) wieder ausschließlich von Übernachtungsgästen genutzt werden. Auch Fitnessräume sind bereits wieder offen.
(dpa/lhe/KP)