Gerichtsurteil

Entscheidung über Bettensteuern gefallen

Hotelbett in einem Zimmer.
Bislang ist noch kein Termin für ein Gesetz gegen die Bayerische Bettensteuer fix. (Foto: © whyframeshot/stock.adobe.com)
Ob Citytax, Kulturförderabgabe oder Beherbergungssteuer – in etlichen Städten werden Reisende fürs Übernachten extra zur Kasse gebeten. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht über die Klagen von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg entschieden.
Dienstag, 17.05.2022, 11:16 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

In etlichen deutschen Städten zahlen Reisende auf Übernachtungen eine kommunale Extra-Abgabe – die Bettensteuer. Sie sorgt seit Jahren für Streit.

Die Bettensteuern werden in Dutzenden Kommunen erhoben. Nach einer aktuellen Dehoga-Übersicht hatten Anfang 2019 insgesamt 30 Kommunen eine Bettensteuer. Offiziell heißen sie zum Beispiel Kultur- oder Tourismusförderabgabe, Citytax, Beherbergungs- oder Übernachtungssteuer. Das Grundprinzip ist immer gleich: Meist wird pro Person und Nacht ein bestimmter Anteil des Übernachtungspreises fällig, in der Regel um die fünf Prozent. Manchmal muss auch ein fester Betrag abgeführt werden, zum Beispiel drei Euro pro Nacht. Auch hier gibt es Varianten, in Hamburg etwa ist die Höhe nach dem Übernachtungspreis gestaffelt.

Hintergrund ist, dass Hotels vor einiger Zeit bei der Umsatzsteuer entlastet wurden. Anfang 2010 sank der Steuersatz von 19 auf 7 Prozent. Die Bettensteuern sind eine Reaktion der klammen Kommunen.

Hotels klagten gegen Bettensteuern

Wegen eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts von 2012 sind „beruflich zwingende“ Übernachtungen überall von der Steuer ausgenommen, die damit in erster Linie Touristen trifft. Die Unterkünfte haben die Aufgabe, das Geld einzuziehen und abzuführen. Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg hatten daher geklagt. Die Verfassungsbeschwerden richteten sich gegen die Hamburger Kultur- und Tourismustaxe, die Citytax in Bremen und Bremerhaven und die Freiburger Übernachtungssteuer.

Sind Bettensteuern verfassungskonform?

Die Hotels sehen sich durch den Aufwand einseitig benachteiligt. Die Verfassungsrichter halten dies aber für gerechtfertigt: „Eine direkte Erhebung bei den Übernachtungsgästen wäre nicht praktikabel“, teilten sie mit. Die Länder hätten auch die Gesetzgebungskompetenz.

Städte und Gemeinden dürfen demnach von Übernachtungsgästen eine sogenannte Bettensteuer verlangen. Die örtlichen Abgaben seien mit dem Grundgesetz vereinbar, teilte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mit. Die Richter des Ersten Senats wiesen die Verfassungsbeschwerden von Hoteliers aus Hamburg, Bremen und Freiburg zurück.

Stadt Freiburg begrüßt das Urteil

Die Stadt Freiburg begrüßte das Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dem zufolge die sogenannte Bettensteuer rechtmäßig ist. Die Entscheidung gebe endlich Rechtssicherheit, sagte Finanzbürgermeister Stefan Breiter. Die kommunale Steuer war von Freiburg im Oktober 2013 beschlossen worden und wird seit 2014 erhoben.

Seit Einführung der Bettensteuer erwirtschaftete Freiburg den Angaben von Breiter zufolge rund 19 Millionen Euro. Diese Einnahmen könnten gezielt für den Tourismus verwendet werden. Grundsätzlich gilt die Übernachtungsabgabe für jeden, der etwa in einem Hotel, in Ferienwohnungen oder einer Jugendherberge übernachtet. Ausgenommen sind Reisende, die beruflich unterwegs sind.

(dpa/SAKL)

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