Das gilt bei Mietverhältnissen
Für Mietverhältnisse ist folgendes geplant: Die Entlastung des Vermieters soll nach dem Papier an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben werden. Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, sollen im Dezember von der Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit werden.
Bei Neuverträgen könne davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart worden seien, heißt es. „Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlages in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.“
Der Zeitplan
Der entsprechende Gesetzentwurf zur „Soforthilfe“ geht nun in die parlamentarischen Beratungen. Der Bundestag soll laut Papier am 10. und 11. November zustimmen, der Bundesrat am 11. November – dafür sei eine Sondersitzung notwendig.
Bis Anfang November sollen Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhe klar sein. Bis Mitte November sollen die Versorger die zu erstattende Abschlagssumme ermitteln. Bis zum 21. November sollen auf den Internetseiten der Erdgaslieferanten die Details der Dezember-Soforthilfe bekannt sein. Zum 1. Dezember sollen die Versorger vom Staat die Erstattung der Abschläge bekommen.
Die Soforthilfe soll als Überbrückung bis zur Einführung der Gaspreisbremse im März dienen. Die Bundesregierung strebt dazu aber eine rückwirkende Entlastung zum 1. Februar an, wie es in einem Papier der Bundesregierung heißt. Was genau das bedeutet, ist offen. Die Versorger hatten deutlich gemacht, eine Gaspreisbremse sei vor März nicht zu schaffen.
(dpa/SAKL)