Revision

Alfons Schuhbeck jetzt Fall für Bundesgerichtshof

Alfons Schuhbeck
Alfons Schuhbeck hält an der Revision gegen sein Urteil fest. Sein Fall geht nun an den Bundesgerichtshof. (Foto: © picture alliance / SVEN SIMON | Frank Hoermann / SVEN SIMON)
Entkommt Alfons Schuhbeck dem Gefängnis? Das Landgericht München I hatte ihn vergangenes Jahr zu einer Haftstrafe verurteilt. Gegen das Urteil hat der Koch Revision eingelegt. Jetzt geht der Fall in die nächste Instanz.
Montag, 16.01.2023, 13:41 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Jetzt ist es offiziell: Alfons Schuhbeck wird zum Fall für den Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Die Begründung seiner Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung sei fristgerecht eingegangen, teilte ein Sprecher des Landgerichts München I am Montag mit. „Die Akten werden nun durch Vermittlung des Generalbundesanwalts dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.“

Hintergrund

Das Landgericht München I hatte Schuhbeck im Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Bei einer solchen Höhe der Strafe ist keine Bewährung mehr möglich. Schuhbeck droht daher Gefängnis.

Rund 2,3 Millionen Euro hatte der prominente Koch nach Ansicht des Gerichts am Fiskus vorbeigeschleust. Die Staatsanwaltschaft legte keine Revision gegen das Urteil ein.

Begründung für die Revision bisher noch nicht bekannt

Bereits in der vergangenen Woche hatte ein Sprecher Schuhbecks mitgeteilt, die beiden bisherigen Verteidiger des Starkochs hätten „das Mandat im allseitigen Einvernehmen beendet“. Schuhbecks neuer Anwalt ist nach Angaben des Sprechers Ali B. Norouzi aus Berlin, der als Spezialist für Revisionsverfahren gilt.

Wie er die Revision begründet, blieb zunächst unklar. „Wir bitten um Verständnis, wenn wir aus Respekt vor dem Bundesgerichtshof die Begründung dem Gericht direkt vortragen und nicht über die Medien kommunizieren wollen“, teilte Schuhbecks Sprecher mit. „Unberührt von der Entscheidung, die Revision fortzuführen, sind die Bemühungen von Herrn Schuhbeck, den Schaden in voller Höhe wieder gutzumachen.“

(dpa/SAKL)

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