KassenSichV 2020: Schonfrist bis Oktober 2020
Ursprünglich sollte die aktualisierte Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) ab dem 1. Januar 2020 gelten. Wichtigste Neuerung: Registrierkassen benötigen ab dann eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE). Da aber erst im Oktober 2019 die ersten vorläufig zertifizierten TSEs erhältlich sind, bleibt nicht genügend Zeit, um die Kassensysteme flächendeckend damit auszustatten. Daher wurde jetzt eine „Schonfrist“ vereinbart. Wie unter anderem die IHK Berlin berichtet, haben Bund und Länderfinanzverwaltungen auf der Ende September stattgefundenen Bund-Länder-Arbeitsgruppensitzung eine Nichtaufgriffsregelung bis zum 30. September 2020 beschlossen. Das bedeutet, dass Unternehmen mehr Zeit bekommen, um ihre Registrierkassen aufzurüsten und an den neuen Sicherheitsstandard anzupassen. Bis Ende September 2020 dürfen Behörden also keine Mängel beanstanden. Außerdem wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen.
Mit der jetzt eingeführten Nichtaufgriffsregelung kommen die Finanzverwaltungen der dringenden Forderung der IHK-Organisation nach. Sie hatte mehrfach gegenüber Politik, dem Bundesfinanzministerium und den Finanzverwaltungen der Länder auf die knappe Frist hingewiesen und eine rasche und sachgerechte Lösung für unsere Unternehmen gefordert. Trotz der Fristverlängerung bis Ende September 2020 rät die IHK Unternehmen aber trotzdem, schnell zu handeln und Maßnahmen nicht auf die lange Bank zu schieben. Diese sollten daher baldigst auf ihre Kassenhersteller zugehen, um die richtige Sicherheitslösung für das eigene Kassensystem zu finden.
Das Wichtigste zur KassenSichV 2020 lesen hier und im Experten-Interview.