Corona-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft
Seit Beginn der Pandemie müssen Betriebe den Schutz vor Infektionen mit dem Coronavirus am Arbeitsplatz in ihrer Gefährdungsbeurteilung berücksichtigen. Den rechtlichen Rahmen hierfür bildeten bisher die SARS-CoV-2- Arbeitsschutzverordnung und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel. Am 25. Mai 2022 traten beide, Verordnung und Regel, außer Kraft. Nichtsdestotrotz bleibt es nach diesem Datum wichtig, Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes zu prüfen und zu veranlassen. Die BGN teilte mit, dass sie ihre Mitgliedsbetriebe weiterhin darin unterstützen wird.
Entscheidungsspielraum verantwortungsvoll nutzen
Der Wegfall von Verordnung und Regel eröffnet den Arbeitgebern deutlich mehr Entscheidungsspielraum. Er entbindet sie nicht von der grundsätzlichen Pflicht, Ansteckungsrisiken im Arbeitsschutz im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen, auch im Hinblick auf Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit besonders schutzbedürftiger Beschäftigtengruppen. Darüber hinaus kann sich die Notwendigkeit von Infektionsschutzmaßnahmen aus landes- oder bundesrechtlichen Regelungen für bestimmte Tätigkeiten oder Branchen ergeben.
Nicht unvorbereitet in den Herbst
Unterstützung bei der Integration des Infektionsschutzes in die Gefährdungsbeurteilung bieten nach wie vor die branchenspezifischen Handlungshilfen und die Beratung durch die BGN. Mit Blick auf die noch ungewisse Situation später im Jahr rät die Berufsgenossenschaft jedoch den Betrieben, sich auf eine mögliche neue Infektionswelle vorzubereiten.
(BGN/SAKL)