Drohende Konsequenzen bei Nicht-Erscheinen oder zu spätem Arbeitsantritt
Wenn es nicht anders im Arbeits- oder Tarifvertrag steht, gilt der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Ausnahmen gelten nur bei Verhinderungen aus vorübergehenden, persönlichen Gründen des Arbeitnehmers.
Kommen Beschäftigte wegen einer absehbaren Verkehrsbehinderung zu spät oder gar nicht zur Arbeit, können Arbeitgeber sogar so weit gehen und wegen ausgebliebener Arbeitsleistung Entgeltkürzungen vornehmen oder in schlimmeren Fällen sogar Abmahnungen aussprechen.
Müssen Arbeitgeber in allen Fällen hart durchgreifen?
Nein, das müssen sie nicht. Selbstverständlich können sie jeden Fall individuell bewerten und aus Kulanz sehr flexibel reagieren. So hat der Arbeitgeber unter Umständen beispielsweise die Möglichkeit, dem Arbeitgeber kurzfristig einen Homeoffice-Tag zu gewähren – sofern dieser von Zuhause aus arbeiten kann.
Ist dies für den Arbeitnehmer keine Option und das Arbeiten im Homeoffice auf diese Weise ausgeschlossen, kann auch kurzfristig Urlaub, der Abbau von Überstunden oder die Nutzung von Gleitzeit im Unternehmen gewährt werden.
Müssen Arbeitnehmer zum Nacharbeiten kommen?
Eine generelle Verpflichtung, versäumte Stunden nachzuarbeiten, besteht nur dann, wenn sich das aus dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung und einem geltenden Tarifvertrag ergibt.
(haufe.de/THWA)