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Wesentliche Eckpunkte des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG)

(Für unter 18-Jährige gilt das Jugend­arbeitsschutzgesetz [JArbSchG])
Definition: Arbeitszeit beinhaltet keine Ruhepausen (§ 2 Abs. 1).
Max. Arbeitszeit pro Werktag (Montag bis einschließlich Samstag): acht Stunden; Verlängerung auf max. zehn Stunden möglich, wenn Arbeitszeit innerhalb von sechs Monaten bzw. 24 Wochen im Schnitt acht Stunden pro Tag beträgt

(§ 3). Schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers nötig (§ 7 Abs. 7 [1]).Ruhepause ab sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag; zwischen sechs und neun Stunden: mind. 30 Minuten; mehr als neun Stunden: 45 Minuten (§ 4).
Ruhezeit: mind. elf Stunden zwischen Arbeitsende und -beginn; Verkürzung um eine Stunde möglich, z.B. bei Gaststätten und Beherbergungen, wenn Zeitausgleich innerhalb eines Monats bzw. vier Wochen (§ 5).

Nachtarbeit: mehr als zwei Stunden zwischen 23 und 6 Uhr (22 und 5 Uhr in Bäckereien und Konditoreien) (§ 2 Abs.
2 und 3). Nachtarbeitnehmer: Nachtarbeit an mind. 48 Tagen im Jahr; Arbeitszeit: max. acht Stunden pro Werktag, kann auf bis zu zehn verlängert werden, wenn Arbeitszeit innerhalb von einem Monat bzw. 4 Wochen im Schnitt acht Stunden pro Tag beträgt; Arbeitnehmer stehen besondere Leistungen zu (§ 6).

Sonn- und gesetzliche Feiertage: Keine Arbeit von 0 bis 24 Uhr (§ 9). Ausnahmen: u. a. Gaststätten, Bäckereien mit inte-griertem Café und Beherbergungsbetriebe (§ 10 Abs. 1 [4]); bei Sonntagsbeschäftigung: Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen ab dem Beschäftigungstag, bei Feiertagsbeschäftigung: Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen ab Beschäftigungstag; wichtig: mind. 15 beschäftigungsfreie Sonntage im Jahr (§ 11), im Gastgewerbe mind. 10 möglich (§ 12).

Aufzeichnungspflicht Arbeitgeber: Überstunden der Arbeitnehmer und Verzeichnis der schriftlichen Einwilligungen von Arbeitnehmern zur Arbeitszeit-Verlängerung (§ 16 Abs. 2). Bei Gesetzesverstoß drohen Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (§ 22 und 23).

Eckpunkte für Österreich aus dem Arbeitszeitgesetz (AZG)

(Ähnlich dem deutschen ArbZG; Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz [KJBG] für unter 18-Jährige; bei Gesetzesverstoß drohen empfindliche Geldstrafen) Tägliche Normalarbeitszeit: acht Stunden, 40 Stunden pro Woche (§ 3 Abs. 1); Abweichungen, u. a. für Schichtarbeit, möglich (§ 4a); Grenzen der Höchstarbeitszeit: zwölf Stunden am Tag/60 Stunden pro Woche (nur, wenn laut Kollektivvertrag) (§ 5), wenn durchschnittliche Wochenarbeitszeit innerhalb von 17 Wochen bei max. 48 Stunden liegt (§ 9 Abs. 4) (Ablehnungsrecht für Arbeitnehmer ab zehn Stunden täglich/50 Wochenstunden) (§ 19a, Abs. 2a); Überstunden: max. 20 Stunden pro Woche (§ 7).

Ruhepause ab sechs Stunden Arbeitszeit pro Tag: mind. 30 Minuten (§ 11).
Ruhezeit: mind. elf Stunden, Verkürzung auf acht möglich, z. B. im Gast-, Schank- und Beherbergungsgewerbe, in Saisonbetrieben; Zeitausgleich erforderlich (§ 12 Abs. 1 und 2a).

Nachtarbeit: mind. drei Stunden zwischen 22 und 5 Uhr; Nachtarbeitnehmer: Nachtarbeit an mind. 48 Tagen im Jahr; Normal­arbeitszeiten wie tagsüber, ggf. Zeitausgleich bei Mehrarbeit; Arbeitnehmern stehen besondere Leistungen zu (§ 12a).


Aufzeichnungspflicht Arbeitgeber: geleistete Arbeitsstunden der Mitarbeiter, verkürzte Ruhezeiten von Mitarbeitern in Saisonbetrieben, Saisonbeginn und -ende (§ 26 Abs. 2a).

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