Urteil gesteht Reisenden „Schlechtwetter“-Entschädigung zu
Am kommenden Tag droht Schlechtwetter, daher streicht die Airline schon am Vorabend vorsorglich den Flug. Für solche Annullierungen stünde Reisenden eine Entschädigung nach EU-Recht zu, hat jetzt das Landgericht Berlin entschieden. Eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechtsverordnung müsse den Passagieren immer dann gewährt werden, wenn sich die Fluggesellschaft bei Annullierungen und langen Verspätungen nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen kann. Dabei handelt es sich um Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Airline liegen. Schlechtes Wetter wie Sturm und Gewitter könne durchaus darunter fallen.
„Flugpläne müssen kleine Störungen verkraften können“
Bei einer von der Flugsicherung angeordneten Einschränkung der Flüge wegen Schlechtwetters hätte es sich laut Gericht um einen außergewöhnlichen Umstand gehandelt – doch eine solche Anordnung lag nicht vor. Vielmehr entschied sich die Fluggesellschaft auf Basis eigener Prognosen freiwillig zur Streichung des Fluges. Man habe aufgrund des angekündigten schlechten Wetters „totales Chaos am Tag der Flugoperation“ gefürchtet, so die Airline. Diese Argumentation überzeugte das Gericht nicht. Die reine Vermutung, es könnte zu Flugbeschränkungen kommen, reiche nicht aus, um den Zahlungsanspruch zu verweigern. Dabei spielte es keine Rolle, dass die Flugsicherung am Folgetag die Zahl der Flüge tatsächlich leicht reduzierte. Eine Airline müsse ihren Flugplan so gestalten, dass kleinere Störungen des Betriebsablaufs zu verkraften seien. (dpa-tmn/TH).