Schweiz: Bilder aus Luxushotel bleiben beschlagnahmt
Langsam aber sicher wird die Luft für Urs Ernst Schwarzenbach knapp. Der 69-Jährige Kunsthändler ist in England und in der Schweiz tätig und darüber hinaus Eigentümer des Luxushotels Dolder in Zürich.
Angefangen hatte alles im Oktober 2012, als die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) eine Zollstrafuntersuchung gegen Schwarzenbach eröffnete, aufgrund des Verdachts, dieser habe Kunstgegenstände im großen Stil bei der Einfuhr nicht deklariert. Zwei Jahre später verfügte die Behörde eine Nachforderung von beinahe 11 Millionen Schweizer Franken, nur zwölf Monate später eine zweite in Höhe 700.000 Franken. Beide Verfügungen sind mittlerweile rechtskräftig, wie die Neue Züricher Zeitung (NZZ) berichtet.
2015 dann kam der nächste Ärger für den Hotelier. In einem bis heute noch offenen Verfahren, forderte die Zollverwaltung die Zahlung nicht erhobener Mehrwertsteuer: Insgesamt über 14 Millionen Schweizer Franken. Laut NZZ wurden daraufhin erste Kunstgegenstände beschlagnahmt worauf Schwarzenbach und die EZV eine Vereinbarung schossen: Schwarzenbach bekomme die beschlagnahmten Gegenstände zurück, 13 Bilder allerdings bleiben als Zollpfand in Besitz der EZV. Schwarzenbach verpflichtete sich die Gegenstände nicht aus der Schweiz heraus zu schaffen und deren Standort mitzuteilen. Allerdings lies er sämtliche Zahlungsfristen verstreichen, wie die NZZ schreibt. Daraufhin kündigte die EZV im Februar dieses Jahres den Verkauf der beschlagnahmten Gemälde an. Doch Schwarzenbach händigte die zurückgegebenen Bilder nicht aus, eines davon sei sogar nach Großbritannien geschafft worden. Daraufhin verfügte die EZV sofort eine Zollstrafuntersuchung und erließ einen Durchsuchungsbefehl.
Hausdurchsuchung, Beschwerden, Strafverfahren
Am 7. März 2017 war es dann so weit. Die EZV beschlagnahmte Kunstwerke im geschätzten Wert von über 50 Millionen Schweizer Franken aus dem Hotel Dolder. Die Beschwerde der Dolder AG gegen die Hausdurchsuchung erfolgte sofort, blieb aber weitgehend erfolglos, wie der am vergangenen Montag veröffentliche Beschluss der Beschwerdekammer zeigt. Auch der Antrag auf Rückgabe der Kunstwerke war nicht von Erfolg gekrönt. Dieser hätte an die Oberzolldirektion und nicht an die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts geschickt werden müssen.
Lediglich in einem Punkt bekam die Dolder AG Recht, so die NZZ. Im Beschlagnahmeprotokoll der EZV war vermerkt, dass die beschlagnahmten Kunstwerke auch als Beweismittel im Straf- oder Verwaltungsverfahren dienten. Allerdings fehlte die ausführliche Darlegung, welchen konkreten Bezug die einzelnen Kunstgegenstände zu welchem Strafverfahren aufwiesen, wodurch die Zollbehörde den Anspruch der Dolder AG auf rechtliches Gehör verletzt habe. Nun muss die Zollbehörde in einer begründeten Verfügung hinreichend deutlich machen, „welche der Kunstgegenstände warum als Beweismittel in welchem Verwaltungsverfahren beschlagnahmt werden sollen“. Dennoch hat die Dolder AG die Gerichtsgebühren zu tragen, auch wenn der Zollverwaltung eine Parteientschädigung von 500 Franken auferlegt wurde. (NZZ/MJ)