Dirk Iserlohe

„Warum nehmen Sie Vorschläge nicht an?“

Dirk Iserlohe
Aufsichtsratschef der Dorint Hotelgruppe mit 4.500 Mitarbeiter ist sehr besorgt. (Foto: ©Soenne)
Hotelunternehmer Dirk Iserlohe wendet sich erneut an den Bundeswirtschaftsminister Peter Altmeier. Der Hotelunternehmer möchte wissen, wie man denn nun im November die Gehälter und die Pachten zahlen soll.
Dienstag, 17.11.2020, 12:24 Uhr, Autor: Natalie Ziebolz

Iserlohe erklärt in seinem Schreiben, dass ein Großteil der Mitarbeiter sich nun erneut in Kurzarbeit befinde und gleichzeitig viele Auszubildende in die Berufsschulen müssten. Beides führe dazu, dass im November – bei einer Auslastung der 62 Dorint Hotels & Resorts von nur circa fünf Prozent – für viele Mitarbeiter volle Gehälter gezahlt werden müssen. Laut Dorint Geschäftsführung komme jedoch eine Schließung nicht in Betracht, da die Sicherheits-, Ab- und Aufrüstkosten höher seien als die möglichen Stillstands-Ersparnisse. „Außerdem haben wir einen Beherbergungsauftrag mit infektionssicheren Hotels“, so Iserlohe.

Darüber hinaus gibt der Unternehmer zu bedenken, dass Vermieter weiterhin unerbittlich auf ihre Mieten und Pachten pochen. Die Diskussionen über Vertragsanpassungen und Mietreduktionen würden immer härter und ungeduldiger. Viele Beziehungen seien sogar schon juristisch eskaliert.

Novemberhilfe darf nicht durch § 28a lfSG außer Kraft gesetzt werden

Iserlohe hofft, dass der Bundeswirtschaftsminister in Sachen Novemberhilfe nicht erst auf das Inkrafttreten des neuen § 28a IfSG (Infektionsschutzgesetz) wartet, um dann den betroffenen Unternehmen zu erklären, dass die Regierung nicht mehr zu Zahlungen verpflichtet ist. Er weist ausdrücklich darauf hin, dass Restriktionen wie das Beherbergungsverbot als ein schwerwiegender Eingriff in die Artikel 12 und 14 GG zu werten sind und somit entschädigungspflichtig bleiben, auch wenn der neue § 28a IfSG das verhindern soll.

Die Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen muss klar formuliert werden

Die Spitzenvertreter der Hotel- und Gastronomie-Branche haben bereits mehrfach dargelegt, dass die ungerechte Risikoverteilung durch den nicht eindeutig formulierten § 2 im Artikel 240 EGBGB (Beschränkung der Kündigung von Miet- und Pachtverhältnissen) dringend im § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) staatskostenneutral und entschädigungsmindernd klargestellt werden muss.

Seiner Meinung würde dies im Zusammenwirken mit der Pflicht zur Insolvenzanmeldung aufgrund des § 19 InsO (wegen Überschuldung) im nächsten Jahr sonst zu einer riesigen Insolvenzwelle führen – die viele Unternehmen unverschuldet treffen wird. Der Aufsichtsratsvorsitzende der Dorint Hotelgruppe geht davon aus, dass die bisherigen Gesetzesvorhaben (insbesondere das Schutzschirmverfahren) nicht geeignet sind, entsprechende Insolvenzen abzuwenden. Er fordert Altmeier daher auf: „Beenden Sie die europäische Wettbewerbsverzerrung und öffnen Sie sich dem Gedanken des Gläubigerschutzes, damit die Unternehmen überhaupt die Chance haben, ihre Kredite, z.B. KfW-Mittel, zurückzahlen zu können“.

„Warum nehmen Sie Vorschläge nicht an?“

Darüber hinaus ist Iserlohe der Meinung, dass auch das Fixkostenerstattungsmodel um einiges günstiger wäre, wenn der § 313 BGB endlich klargestellt würde. Es macht für ihn keinen Sinn, den Unternehmen Fixkosten zu erstatten, die diese 1:1 an die Verpächter weitergeben müssen. Dies Last könnten sich doch Pächter und Verpächter bei einer Klarstellung staatskostenmindernd teilen. Das würde Milliarden einsparen. „Warum nehmen Sie eigentlich die Vorschläge, die unsere Runde am 29. Juli 2020 im Bundestag vorgetragen hat, nicht an“, fragt Dirk Iserlohe.

Fixkostenerstattung ist bei großen Betrieben geringer

Darüber hinaus stellt Iserlohe die Koppelung an der Hilfen an Betriebsgröße in Frage. Denn je größer ein Unternehmen ist, so der Unternehmer, desto höher wird der Allgemeinkosten-Degressionseffekt. Das bedeutet, dass die Fixkostenerstattung bei einem Hotelbetrieb mit 1.000 Betten geringer ausfällt als bei 10 Betrieben mit 100 Betten.

Das alles stößt bei Iserlohe auf Unverständnis, da die europäische Kommission längst erklärt hat, dass die Pandemie ein außergewöhnliches Ereignis im Sinne des Art. 107 Abs. 2 b AEUV ist.

Zahlungsunfähigkeit wieder Grund für Insolvenzanmeldung

Dirk Iserlohe stellt auch fest, dass die Zahlungsunfähigkeit seit dem 1. Oktober 2020 wieder ein Grund für die Anmeldung der Insolvenz ist und warnt davor, dass ein noch längeres Warten auf die Konzeption der Novemberhilfen viele Existenzen kosten kann, wenn diese Lösungen erst im Dezember oder gar noch später kommen.

(Honestis AG/NZ)

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