Neue Verordnung zum Public Viewing
Die öffentlichen Übertragungen der diesjährigen Fußball-Europameisterschaft können über die üblichen Ruhezeiten hinausgehen. Fußball-Fans können die Spiele auch am späten Abend und zu Beginn der Nacht im Freien auf Großleinwänden verfolgen.
Das Bundeskabinett beschloss dazu am 20. März 2024 eine vom Bundesumweltministerium vorgelegte Verordnung, die für die Zeit der Fußball-Europameisterschaft Ausnahmen von den geltenden Lärmschutzregeln vorsieht. Die so genannte „Public-Viewing“-Verordnung wurde von den Bundesländern unterstützt und von der Bundesregierung auf den Weg gebracht.
Antrag muss gestellt werden
„Public-Viewing“-Veranstaltungen müssen vom Ausrichter beantragt und von den zuständigen Kommunen zugelassen werden. Für den Zeitraum der diesjährigen Fußball-Europameisterschaft der Männer erweitert die Verordnung den Spielraum für die Behörden vor Ort.
Die Durchführung der öffentlichen Fernsehdarbietungen im Freien kann nunmehr auch bis in die Nachtstunden nach 22 Uhr rechtskonform ermöglicht werden. Andernfalls könnten bei „Public-Viewing“-Veranstaltungen die für die Nachtstunden geltenden Lärmschutzanforderungen nicht eingehalten werden.
Die Kommunen müssen auch weiterhin im Einzelfall abwägen zwischen dem öffentlichen Interesse an den Fußballspielen und dem Schutz der Nachtruhe. So müssen neben dem Publikumsinteresse also beispielsweise auch die Abstände zu Wohnhäusern und schutzbedürftigen Einrichtungen, die Sensibilität des Umfelds, Maßnahmen zur Lärmminderung sowie Umfang, Anzahl und Aufeinanderfolge der zugelassenen Ausnahmen berücksichtigt werden.
Zustimmung der Bundesländer wird noch erwartet
Von den insgesamt 51 Spielen beginnen 26 Spiele um 21 Uhr. Da die Ausrichter von „Public-Viewing“-Veranstaltungen die sonst üblichen Lärmschutzstandards an vielen Orten nicht einhalten können, wurde diese zeitlich befristete Ausnahmeregelung notwendig. Sie gilt für die gesamte Dauer der Fußball-Europameisterschaft 2024 (14. Juni bis 14. Juli).
Die Bundesländer müssen der Verordnung im Bundesrat noch zustimmen. Bereits bei den Fußball-Weltmeisterschaften der Männer seit 2006 bis zuletzt 2022 und bei den Fußball-Europameisterschaften 2008 und 2016 hatte es vergleichbare Verordnungen gegeben.
(Bmuv/CHHI)