Dirk Iserlohe reicht Verfassungsbeschwerde per Eilantrag ein
„Wir sind zuversichtlich, dass unserer erneuten Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird und der seit April 2020 beschrittene Weg zur Gleichstellung nun endlich zum Ziel führt“, erklärt Dorint Aufsichtsratschef Dirk Iserlohe.
Das Bundesverfassungsgericht hatte die Verlagerung von 60 Milliarden Euro aus ungenutzten Corona-Krediten in den Klimafonds abgelehnt. Die Dorint-Gruppe hatte daraufhin eine Klage auf angemessene Corona-Hilfe eingereicht. Diese wurde jedoch vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
Nun hat hat die Honestis AG – per Eilantrag – „erneute Verfassungsbeschwerde“ auf Gleichstellung eingereicht. Zuvor hatten die relevanten Unternehmen der in Kölner ansässigen Hotelgruppe den Rechtsweg in den Bundesländern Bremen, Hamburg und Brandenburg ausgeschöpft.
Sowohl die Verwaltungs- als auch die Zivilgerichtsbarkeit sahen keine Möglichkeiten, dem Klagebegehren abzuhelfen. Die folgerichtige Verfassungsbeschwerde umfasst ca. 300 Seiten. Sie soll verdeutlichen, dass einerseits der Gesetzgeber im Infektionsschutzgesetz mit der Einführung des §28a IfSG am 19. November 2020 eine Lücke gerissen hat und andererseits das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wie auch das Bundesministerium für Finanzen (BMF) mit den Obergrenzen der Beihilfeprogramme wettbewerbsverzerrende Wirkungen entfaltet haben.
Ungleiche Zuweisungen von Corona-Beihilfen
Dirk Iserlohe hat sich seit April 2020 immer wieder mit Vertretern der Bundesregierung auseinandergesetzt, um zu verhindern, dass die Hilfen durch Obergrenzen gekappt bzw. willkürlich verteilt würden.
Die damalige Bundesregierung ließ sich lediglich dazu bewegen, die Obergrenzen in unlogischen Schritten auf maximal 54,5 Millionen Euro pro Unternehmensverbund anzuheben. Dieses System hat zu disproportionalen und ungleichen Zuweisungen von Corona-Beihilfen geführt, die sich gesetzlich nicht begründen lassen.
Bereits früh in der Corona-Krise wurde erkennbar, dass die Hotellerie kein Pandemietreiber war. Das wurde durch das Robert Koch-Institut (RKI) immer wieder bestätigt. Die entstandenen Schäden sind folglich auf Präventivmaßnahmen des Staates zurückzuführen.
Am 18. November 2020 wurde im Bundestag daher auch über die notwendige gesetzliche Regelung eines Corona-Schadenersatzes diskutiert, das Thema jedoch nie wieder in Angriff genommen. Die Änderung des Infektionsschutzgesetzes und die Aufnahme des §28a IfSG führten dazu, dass sogenannte „Nicht-Störer“ – also virenfreie, „gesunde“ Betriebe, die keine Pandemietreiber waren – nun schlechter gestellt werden als die mittelbaren Störer.
Die Dorint Hotelgruppe konnte daraufhin nur etwa 43 Prozent ihres Schadens geltend machen, während den kleinen mittelständischen Unternehmen (KMUs) durchweg 95 Prozent des Schadens durch Corona-Beihilfen erstattet worden sind.
Gleichstellung aller Unternehmen hätte leicht erreicht werden können
Der BGH führte in seinem Urteil gegen die Dorint Hotelgruppe vom 11. April 2024 aus: „Die finanzielle Leistungsfähigkeit des Staates ist begrenzt ... Die Kläger können ihr Unternehmerrisiko nicht auf die Allgemeinheit abwälzen und sich insoweit auf eine solidarische Lastenverteilung zu ihren Gunsten berufen.“
Dirk Iserlohe kritisiert diesen Richterspruch wie folgt: „Mit den 60 Milliarden Euro an Corona-Hilfsgeldern, die nicht genutzt, sondern zweckentfremdet worden sind und den der Bundesregierung zugewiesenen, aber nicht abgerufenen Mitteln der EU in Höhe von 28 Milliarden Euro, hätte man leicht eine Gleichstellung aller Unternehmen erreichen können.“
Sein Resümee: „Das Geld stand also nach dem Willen des Gesetzgebers zur Verfügung und damit auch die etwa eine Milliarde Euro für die benachteiligten Hotelgesellschaften.“
„Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen“
Die aktuelle Verfassungsbeschwerde basiert auf der Annahme, dass die früheren Leitlinien einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10. Februar 2023 (Rn. 38) umgesetzt werden: „... Ergreift der Normgeber Maßnahmen, um die wirtschaftlichen Auswirkungen von Gesundheitsschutzmaßnahmen zu kompensieren, dürfen diese jedenfalls einzelne Adressaten nicht gleichheitswidrig benachteiligen.“
Nach Interpretation von Dorint-Aufsichtsratschef Iserlohe wird somit das höchste Gericht seinem Begehren am Ende stattgeben. Der kämpferische Hotelier geht davon aus, dass Bundeskanzler Scholz lernen muss, dass sein von ihm nicht ernst gemeintes Versprechen vom 13. März 2020 nun vom Bundesverfassungsgericht eingefordert wird.
„Wir haben die finanzielle Kraft, diese Krise zu bewältigen. Es ist genug Geld da und wir setzen es ein. Wir ergreifen alle notwendigen Maßnahmen, um Beschäftigte und Unternehmen zu schützen. Darauf kann sich jeder verlassen“, versprach Bundeskanzler Scholz damals.
(DHI Dorint Hospitality & Innovation GmbH/SAKL)