Adlon-Nachfahren wollen ihr Luxushotel zurück
Die Erben des berühmten Hotels Adlon am Brandenburger Tor in Berlin kämpfen vor Gericht um die Immobilie. Dem Verwaltungsgericht Berlin liegt eine Klage vor, mit der sie vom Land Berlin die Rückübertragung des Grundstücks und des Hotels im Herzen der Hauptstadt fordern, wie eine Gerichtssprecherin auf Anfrage mitteilte. Eine mündliche Verhandlung zu dem Fall wird es nach Gerichtsangaben in diesem Jahr voraussichtlich aber nicht mehr geben. Im Kern des Streits geht es um die Rolle der Familie im Nationalsozialismus und die Rechtmäßigkeit der Enteignung des Luxushauses.
Neue Erkenntnisse
Der Streit geht bis Mitte der 1990er Jahre zurück. Im September 1996 hatte das Landesamt für die Regelung offener Vermögensfragen (LROV) nach Angaben der Senatsfinanzverwaltung eine Rückübertragung der Immobilie abgelehnt. Zwischenzeitlich gibt es aus Sicht von Felix Adlon, Ur-Ur-Enkel von Hotel-Erbauer Lorenz Adlon, neue Erkenntnisse zu den Geschehnissen in der Nazi-Zeit und der Frage, ob sich die Familie gegen die Vereinnahmung durch das NS-System hätte wehren können.
Der Klage seien umfangreiche Recherchen vorausgegangen, unter anderem habe sein Mandant Akteneinsicht bei der Finanzverwaltung gehabt, sagte der Düsseldorfer Rechtsanwalt Wolfgang Peters. „Dabei sind wir auf viele neue Tatsachen gestoßen.“ Auf dieser Basis habe sich die Erbengemeinschaft entschlossen, einen neuen Versuch zu unternehmen, die Enteignung anzufechten. Das LROV hatte den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens laut Finanzverwaltung im Februar 2020 abgelehnt. Darum liegt der Fall nun beim Verwaltungsgericht.
Änderung der Rechtsprechung?
„Die Nazis haben die Herrschaft über das Hotel übernommen und sich im weltweiten Ruf des Adlons gesonnt“, sagt Wolfgang Peters. Die Adlons seien damit „faktisch enteignet“ worden und hätten damit einen Anspruch auf Entschädigung, so seine Argumentation.
Zugleich geht es in dem Fall um die grundsätzlichere Frage, ob von der ehemaligen Sowjetunion beschlagnahmtes Nazi-Eigentum generell nicht zurückgegeben werden darf. Dies hatte das Bundesverfassungsgericht bislang bejaht. Wolfgang Peters sieht aufgrund der Recherchen jedoch historische Gründe, die zu einer Änderung der Rechtsprechung führen könnten.
(dpa/SAKL)