Verpackungssteuer gegen Einwegbehältnisse
Ab 1. Januar erhebt die Universitätsstadt Tübingen eine sogenannte Verpackungssteuer. Diese wird für alle Betriebe fällig, die verpackte Speisen und Getränke zum unmittelbaren Verzehr oder als mitnehmbares Take-away-Produkt anbieten. Die Steuerhöhe beträgt:
- 0,50 Euro (Netto) je Einwegverpackungen (z.B. Kaffeebecher)
- 0,50 Euro (Netto) je Einweggeschirr (z.B. Pommes-Schalen)
- 0,20 Euro (Netto) je Einwegbesteck und andere Hilfsmittel (z.B. Trinkhalm oder Eislöffel
Der Steuersatz pro Einzelmahlzeit ist jedoch auf maximal 1,50 Euro begrenzt.
Ausnahmen von der Regel
Mehrwegverpackungen sind ausdrücklich von der Steuer befreit. Auch vom Kunden mitgebrachte Behältnisse, Einwegverpackungen für mitgenommene Speisereste nach einem Restaurantbesuch, die Lieferung von Speisen und Getränken an eine Lieferadresse (Wohn- oder Arbeitsadresse) wie zum Beispiel durch Pizzaservice oder Speisen und Getränke in Einwegverpackungen, die über einen sogenannten „drive in“ verkauft werden, fallen nicht unter die Verpackungsteuer.
Erhebung der Steuer
Die Steuer wird über die Steuererklärung erhoben. Der Besteuerungszeitraum endet dabei jeweils am 31. Dezember jeden Jahres, somit muss der/die Steuerpflichtige bis spätestens 15. Januar des darauffolgenden Jahres eine Steuererklärung abgeben. Sollte der Verkaufsbetrieb vor Jahresende geschlossen oder an eine andere Person, Gesellschaft oder ähnliches übergehen, muss die Steuererklärung 15 Tage nach Betriebseinstellung oder zum offiziellen Übergabezeitpunkt der Stadt vorliegen. Dabei müssen Gastronomen anhand von Auszeichnungen, Belegen und Schriftstücken über Warenbezug und -verkauf die Verpackungen ausweisen. Der/die Steuerpflichtige erhält anschließend von der Stadt einen schriftlichen Steuerbescheid, in dem die Höhe der Steuerschuld.
In der Satzung der Stadt sowie der Info-Broschüre können die Detail nochmal nachgelesen werden.
(Tübingen/NZ)