Urteil gegen Alfons Schuhbeck ist weitgehend rechtskräftig
Die Verurteilung von Spitzenkoch Alfons Schuhbeck wegen Steuerhinterziehung ist weitgehend rechtskräftig. Nur zu Aspekten der Vermögensabschöpfung müsse das Landgericht München I neu verhandeln, teilte der Bundesgerichtshof (BGH) am Montag in Karlsruhe mit. Das landgerichtliche Urteil sei unvollständig gewesen, „weil nicht sämtliche Informationen zur Berechnung der Einkommensteuerschulden des Angeklagten festgestellt waren“.
Damit blieb die Revision des heute 74-Jährigen überwiegend erfolglos.
Ins Gefängnis muss Schuhbeck laut seinem Sprecher aber erst, wenn eine andere Kammer des Landgerichts rechtskräftig über die Einziehungsentscheidung entschieden hat.
„Das Urteil ist im Wesentlichen rechtskräftig“
Das Landgericht München I hatte Schuhbeck im Oktober 2022 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Bei einer solchen Höhe der Strafe ist keine Bewährung mehr möglich. Rund
2,3 Millionen Euro hatte der prominente Koch nach Ansicht des Gerichts am Fiskus vorbeigeschleust.
Das Landgericht habe entsprechend der bisherigen BGH-Rechtssprechung entschieden, dass die Steuerstraftaten schon vollendet waren, teilte der Gerichtshof in Karlsruhe hierzu mit. Auch bei der Strafzumessung habe es keine Rechtsfehler gegeben. „Das Urteil ist damit im Wesentlichen rechtskräftig.“
Schuhbecks Rechtsanwalt Ali B. Norouzi erklärte: „Herr Alfons Schuhbeck hat von seinen legitimen Rechtsmitteln Gebrauch gemacht und akzeptiert die Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereits im Verfahren vor dem Landgericht München hat Herr Schuhbeck unterstrichen, dass er Verantwortung übernimmt und bemüht ist, den Schaden in voller Höhe wieder gutzumachen.“
Die Staatsanwaltschaft hatte keine Revision gegen das Urteil eingelegt.
(dpa/SAKL)