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Mehrwegpflicht: Kritik an uneinheitlichen Lösungen

Mehrwegpflicht
Die Umsetzung der Mehrwegpflicht stößt bei einigen Gastronomen immer noch auf Schwierigkeiten. (Foto: © DanRentea/stock.adobe.com)
Die Gastronomie soll Müll vermeiden. Für den Verkauf von Speisen und Getränken außer Haus müssen Restaurants und Cafés deshalb Mehrweggefäße anbieten. Doch wie gelingt die Umsetzung? Und wie wird das Mehrweg-Angebot von den Gästen angenommen?
Montag, 20.03.2023, 12:19 Uhr, Autor: Sarah Kleinen

Die Umsetzung der seit Jahresbeginn geltenden Angebotspflicht für Mehrwegverpackungen bereitet Probleme. Für Verbraucher sei es schwierig, dass einzelne Betriebe ihre eigenen Mehrwegsysteme nutzten, sagte eine Sprecherin der Verbraucherzentrale Thüringen. So entscheide sich etwa ein Anbieter dazu, eine eigene Mehrwegverpackung zum Beispiel aus Glas oder Kunststoff anzubieten. Diese Verpackung könnten dann auch nur bei diesem Betrieb wieder abgegeben werden. 

Auch dass es inzwischen mehrere konkurrierende sogenannte Poolsysteme für Mehrwegverpackungen gebe, mache es Verbrauchern schwer, sich etwa in der Gastronomie für eine Mehrweg- statt für eine Wegwerfverpackung zu entscheiden. Allein in Erfurt hat die Verbraucherzentrale inzwischen vier verschiedene Poolsysteme entdeckt, sagte die Sprecherin.

Nicht nur für die Kunden sei es vorteilhaft, wenn es zumindest in einer bestimmten Region nur ein einziges Mehrwegsystem gebe. Bei Poolsystemen bieten darauf spezialisierte Unternehmen Mehrwegverpackungen in mehreren Restaurants, Kneipen, Cafés, Bäckereinen oder Fleischereien an.

Hintergrund: Mehrwegpflicht seit 2023

Gastronomische Betriebe, die Essen für unterwegs verkaufen, müssen seit Jahresbeginn neben Einweg- auch Mehrwegverpackungen dafür anbieten – sofern sie Einweg-Verpackungen aus Kunststoff nutzen. Bei Getränken aller Art muss es eine Mehrweg-Alternative geben. Ob die Kunden von diesem Angebot auch Gebrauch machen, entscheiden diese selbst. 

Ausnahmen gelten für kleinere Geschäfte, die nicht größer als 80 Quadratmeter sind und höchstens fünf Beschäftigte haben. Dort müssen Kunden aber die Möglichkeit bekommen, eigene Behälter befüllen zu lassen. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 10.000 Euro.

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