Neuregelung

Mehrwegpflicht führt zu Unsicherheiten

Essen to go
Unklarheiten zur Mehrwegregelung gibt es vor allem zum Geltungsbereich, aber auch zu Hygieneaspekten und möglichen Haftungsfragen in diesem Zusammenhang. (Foto: © fahrwasser/stock.adobe.com)
Die seit Jahresbeginn geltende Mehrwegpflicht in der Gastronomie für Essen und Trinken zum Mitnehmen sorgt bei Gastwirten für Verwirrung. Laut dem Thüringer Dehoga-Branchenverband gibt es vor allem Fragen in Bezug auf die praktische Umsetzung. 
Mittwoch, 04.01.2023, 07:45 Uhr, Autor: Karoline Giokas

„Wir haben extrem viele Anfragen dazu bekommen“, sagte Dehoga-Landesgeschäftsführer Dirk Ellinger am Dienstag der Deutschen Presse-Agentur. Seit dem 1. Januar müssen Restaurants, Bistros und Cafés, die Essen und Getränke zum Mitnehmen verkaufen, diese Produkte auch in Mehrwegverpackungen anbieten. Damit soll das Müllaufkommen verringert werden.

Unsicherheit in der Praxis

Die Gastwirte seien grundsätzlich offen dafür, sagte Ellinger. „Wir sind gegen Müllberge.“ Unklarheiten bei Betrieben bestünden etwa zum Geltungsbereich der Regelung, aber auch zu Hygieneaspekten und möglichen Haftungsfragen in diesem Zusammenhang. „Wie soll man Hygiene bei Essenbehältern, die die Kunden selbst mitbringen, prüfen- und wer haftet bei einer Magenverstimmung?“

Zudem drohe  ein Wirrwarr aus verschiedenen angebotenen Mehrwegsystemen, die auch mit unterschiedlichen Kosten verbunden seien. „Am Ende wird das eine Frage der Akzeptanz bei den Verbrauchern sein“, sagte Ellinger. Möglicherweise sei diese in den Städten größer als im ländlichen Raum. In Thüringen gibt es laut Dehoga rund 5.000 Gastronomie- und Hotelleriebetriebe.

Das sind die Ausnahmen

Nach der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung muss die Mehrwegpflicht von all jenen eingehalten werden, die mit Essen oder Getränken befüllte Verpackungen außer Haus verkaufen: Restaurants, Cafés, Bistros, aber auch Kantinen, Tankstellen, Supermärkte oder Cateringbetriebe.

Von der Novelle ausgenommen sind kleinere Geschäfte wie Imbisse, Spätverkaufsstellen und Kioske, in denen höchstens fünf Beschäftigte arbeiten und die gleichzeitig eine Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern haben. Hier haben Gäste allerdings die Möglichkeit, sich ihre Speisen und Getränke in selbst mitgebrachte Mehrwegbehälter befüllen zu lassen. Dasselbe Produkt darf in der Mehrwegverpackung nicht teurer sein als in der Einwegverpackung.

(dpa/KG)

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