Systemgastronomie: Sozialpartner beschließen KUG-Verlängerung
Die Sozialpartner in der Systemgastronomie – die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) und der Bundesverband der Systemgastronomie e.V. (BdS) – haben angesichts der aktuellen Entwicklungen rund um die Corona-Krise vereinbart, das Instrument der Kurzarbeit über den 31. März 2021 hinaus bis Ende 2021 zu verlängern. Bereits Anfang März dieses Jahres hatten sich die Sozialpartner auf eine freiwillige, tarifliche Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit in der Systemgastronomie verständigt und damit tausende Arbeitsplätze gesichert, wie es heißt. Von beiden Seiten wurde dieses erfolgreiche Vorgehen als Paradebeispiel für eine funktionierende Sozialpartnerschaft gewürdigt. Auf Einladung des BdS traf man sich nun erneut zum Gespräch.
Die jetzt beschlossene Verlängerung sei für die Branche sehr wichtig, betont BdS-Präsidentin Sandra Mühlhause: „Wir danken der NGG für die erneut konstruktive Dialogbereitschaft. Mit der Verlängerung ist wieder mehr Planungssicherheit für unsere mittelständischen Unternehmerinnen und Unternehmer verbunden.“ Diese sei gerade jetzt wichtiger denn je.
„Die Branche zeigt Verantwortung“
Sehr zufrieden mit der neuerlichen Vereinbarung zeigte sich auch BdS-Hauptgeschäfts- und Verhandlungsführerin Andrea Belegante. „Wir haben für die vielen engagierten, aber wirtschaftlich stark betroffenen Unternehmerinnen und Unternehmer unseres Verbandes ein bewährtes Kriseninstrument verlängern können.“ Die Branche zeige, dass sie Verantwortung übernimmt und sich nach Kräften versucht, selbst zu helfen. „Das sollte auch in der politischen Diskussion und der öffentlichen Wahrnehmung dieser tollen Branche gewürdigt werden.“
Freddy Adjan, stellvertretender Vorsitzender der Gewerkschaft NGG, ist sicher, dass mit der Verlängerung der tariflichen Regelung ein Stück weit das Einkommen Tausender Mitglieder und der Beschäftigten in der Systemgastronomie gesichert werde. „Die Einkommensverluste durch Kurzarbeit werden verringert, da die Beschäftigten mit dem reduzierten Lohn, dem Kurzarbeitergeld und einer Aufstockung durch den Arbeitgeber auf 90 Prozent ihres alten Nettolohns kommen. Vor allem ist die Vereinbarung wichtig, da der Kündigungsschutz zwei Monate über die Laufzeit der Kurzarbeit hinaus gilt.“
BdS und NGG standen in den vergangenen Monaten in regelmäßigem Dialog, um zielführende Maßnahmen zur Linderung und Überwindung der negativen Coronafolgen auf die Systemgastronomie zu entwickeln.
(BdS/KP)