Corona

Maßnahmen zur Unterstützung von Unternehmen beschlossen

Symbolfoto Kurzarbeit
Vor allem eine flexible Kurzarbeits-Regelung soll dafür sorgen, dass Mitarbeiter auch in der aktuellen Situation im Unternehmen gehalten werden können. (© mapoli-photo – stock.adobe.com)
In Österreich hat die Bundesregierung ein Bündel von Maßnahmen beschlossen, das ein Überleben von betroffenen Unternehmen sicherstellen soll.
Dienstag, 17.03.2020, 11:56 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

Der Coronavirus hat auch die Wirtschaft fest im Griff. Die Österreichische Bundesregierung hat an diesem Wochenende erste Maßnahmen zur Unterstützung der Unternehmer angekündigt. Das Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsunternehmen TPA hat die beschlossenen Maßnahmen zusammengefasst, die bereits beschlossen wurden. Die konkrete Ausgestaltung und die Details sind teilweise noch offen.

COVID-19-Krisenbewältigungsfonds

Eigener mit bis zu 4 Mrd. EUR dotierter „COVID-19-Krisenbewältigungsfonds“, der u.a. für folgende Maßnahmen zu verwenden ist:

  • Maßnahmen zur Belebung des Arbeitsmarktes (insbesondere Kurzarbeit)
  • Maßnahmen zur Abfederung von Einnahmenausfällen in Folge der Krise
  • Maßnahmen zur Konjunkturbelebung

Neue Kurzarbeitsregelung

Die neue Regelung der Kurzarbeit, die bereits ab dem 16.3.2020, gelten soll, soll vor allem auch kleinen und mittleren Unternehmen helfen und ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen die Reduzierung der Arbeitszeit bis auf Null. Die Kurzarbeit kann (vorerst) auf maximal 3 Monate befristet abgeschlossen werden.

Sonderregelungen für Finanzamts-Zahlungen

Das Bundesministerium für Finanzen hat nachstehende Maßnahmen für Steuerpflichtige, die konkret auf Grund der COVID-19-Krise von Liquiditätsengpässen betroffen sind, bekanntgegeben und angeordnet, dass sämtliche diesbezüglichen Anträge sofort zu bearbeiten sind. Dazu zählen zB außergewöhnlich hohe Stornierungen von Hotelreservierungen, Ausfall von Sport- und Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote, Ausfall oder Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.

  • Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für 2020:
    Steuerpflichtige, die durch das COVID-19-Virus bedingt von einer Ertragseinbuße betroffen sind, können bis 31.10.2020 einen Antrag auf Herabsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 auf bis zu Null EURO stellen.
  • Nichtfestsetzung von Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen:
    Wird der Steuerpflichtige liquiditätsmäßig derart betroffen, dass er die Vorauszahlung in der festzusetzenden Höhe nicht bezahlen kann, kann er bei seinem Finanzamt anregen, die Einkommensteuer- oder die Körperschaftsteuervorauszahlungen für das Kalenderjahr 2020 zur Gänze nicht festzusetzen oder die Festsetzung auf einen Betrag zu beschränken, der niedriger ist als die voraussichtliche Jahressteuer 2020.
  • Abstandnahme von der Festsetzung von Nachforderungszinsen:
    Das Finanzamt hat von einer Festsetzung von Nachforderungszinsen von Amts wegen Abstand zu nehmen, wenn aus der Herabsetzung oder dem Wegfall der Vorauszahlungen bei der Veranlagung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer für 2020 Nachforderungszinsen resultieren würden.
  • Stundung und Entrichtung in Raten:
    Der Steuerpflichtige kann beim Finanzamt beantragen, die Entrichtung einer Abgabe zu stunden oder die Entrichtung in Raten zu gewähren.
  • Stundungszinsen:
    Der Steuerpflichtige kann (zB im Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung) anregen, von der Festsetzung der Stundungszinsen abzusehen.
  • Säumniszuschläge
    Der Steuerpflichtige kann weiters beantragen, einen verhängten Säumniszuschlag herabzusetzen oder nicht festzusetzen. Das Finanzamt hat bei der Erledigung eines derartigen Antrags davon auszugehen, dass kein grobes Verschulden an der Säumnis vorliegt, wenn die konkrete Betroffenheit durch die COVID-19-Krise glaubhaft gemacht wurde.
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