Kein Hilfsfonds für betroffene Betriebe
Vor kurzem war an dieser Stelle der erste Teil von Tipps zu lesen, die HOGAPAGE im Zuge der Corona-Krise gemeinsam mit dem deutschen DEHOGA sowie der österreichischen Arbeiter- und Wirtschaftskammer für seine Leser erarbeitet hat. Anbei finden Sie den zweiten Teil, wobei sich einige Antworten aufgrund laicht divergierender Gesetzeslagen jeweils in einen Teil für Deutschland und Österreich teilen.
Was ist zu tun, wenn der Verdacht besteht, dass eine Infektion bei einem Mitarbeiter vorliegt?
Der Mitarbeiter sollte seinen Arbeitgeber und den Hausarzt kontaktieren. Dieser wird nach einer Befragung die weiteren Maßnahmen veranlassen.
Personen, die (unabhängig von einer Reise) einen persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der das neuartige Virus SARS-CoV-2 im Labor nachgewiesen wurde, sowie Personen, die sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sollten generell Kontakte zu anderen Personen vermeiden und sich unverzüglich mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen.
Haben Arbeitnehmer, die selbst zwar nicht erkranken, aber als Ausscheider oder Ansteckungsverdächtige gelten, Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
A: Ja. Die Entgeltfortzahlung hat trotz Quarantäne und Ausfall der Arbeitsleistung zu erfolgen. Das regelt § 32 (3) das Epidemiegesetz. Der Arbeitgeber kann aber Kostenersatz beim Bund beantragen. Das ist auch der Fall, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollten. Der Antrag ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu stellen.
Eine Isolation in Quarantäne ist eine reine Vorsichtsmaßnahme und zählt daher arbeitsrechtlich als sonstiger Dienstverhinderungsgrund. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass eine Erkrankung (mit Krankschreibung) gegeben ist, liegt auch ein Krankenstand vor.
D: Betroffene Arbeitnehmer erhalten eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Je nach arbeits- oder tarifvertraglicher Regelung können Arbeitgeber ggf. Erstattungsansprüche gegen die Behörde geltend machen.
Existiert ein öffentlicher Hilfsfonds für Gastronomiebetriebe, die von Quarantänemaßnahmen betroffen sind oder anderweitig indirekt vom Coronavirus betroffen sind?
D: Nein, ein solcher Hilfsfonds gibt es nicht.
A: Grundsätzlich gibt es keine öffentliche finanzielle Abfederung zur Liquiditätsüberbrückung bei Umsatzrückgängen aufgrund äußerer Einflüsse. Eine Ausnahme stellt der Verdienstentgang dar, der durch eine Betriebsbeschränkung oder eine Betriebsschließung entstanden ist, die auf Grund einer Verordnung nach § 20 Abs. 4 Epidemiegesetz verfügt wurde. Wenn es sich um eine Betriebsschließung nach § 20 Epidemiegesetz 1950 handelt, besteht ein Anspruch auf Vergütung des dadurch entstandenen Vermögensnachteils (Verdienstentgangs) nach § 32 Abs. 1 Z 5 Epidemiegesetz 1950. Im Einzelfall können die Förderexperten der Länderkammern Auskunft geben.
Was passiert, wenn ich auf Grund von Lieferengpässen oder Umsatzrückgängen mein Personal nicht oder nur eingeschränkt einsetzen kann?
A: Es kann der Abbau von Zeitguthaben (Zeitausgleich), aber auch Urlaub vereinbart werden. Kurzarbeitslösungen sind nicht kurzfristig zu treffen, hier bedarf es einer speziellen Sozialpartnervereinbarung und frühzeitigen Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss noch eine Betriebsvereinbarung auf Grund einer Kollektivvertraglichen Ermächtigung vorliegen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat müssen zusätzlich noch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden.
D: Folgende Maßnahmen sollten laut Ansicht des DEHOGA geprüft werden:
Arbeitszeitkonto: Wenn ein Arbeitszeitkonto vereinbart ist, können Plusstunden genutzt und – je nach tariflicher bzw. arbeitsvertraglicher Regelung – ggf. auch Minusstunden aufgebaut werden.
Urlaub: Der Arbeitgeber kann nur in sehr engen Ausnahmefällen (z.B. Regelung zu Betriebsurlaub im Arbeitsvertrag, Resturlaub) einseitig Urlaub anordnen. Jedoch können im Dialog mit den Arbeitnehmern die Möglichkeiten einer an die Umsatzsituation angepassten Urlaubsgewährung besprochen werden.
Betriebsbedingte Änderungskündigung: Unter den Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes ist ggf. eine betriebsbedingte Änderungskündigung, gerichtet auf eine Reduzierung der vertraglichen Stundenzahl, möglich.
Grundsätzlich sei jedoch zu sagen: Das Risiko von Einnahmeausfällen, auch im Falle unabwendbarer Ereignisse („höhere Gewalt“) liegt in der Risikosphäre des Arbeitgebers. Die arbeitsrechtlichen Möglichkeiten, dem Arbeitnehmer an diesem Risiko zu beteiligen, sind begrenzt.
Besteht für betroffene Betriebe etwa bei Betriebsschließungen die Möglichkeit zur Kurzarbeit?
D: Grundsätzlich ja. Eine behördliche Betriebsschließung stellt ein sog. „unabwendbares Ereignis“ im Sinne des Sozialgesetzbuches III dar, wofür konjunkturelles Kurzarbeitergeld (Kug) beantragt werden kann. Auch der vorübergehende, erhebliche Arbeitsausfall, den das Gesetz fordert, liegt in einem solchen Fall vor. Allerdings prüft die Arbeitsagentur, ob im Einzelfall der Arbeitsausfall vermeidbar wäre. Konkret bedeutet dies insbesondere, dass vor Gewährung von Kug zuerst bestehende Plusstunden auf Arbeitszeitkonten eingesetzt werden müssen. Auch Urlaub kann in manchen Fällen vorrangig sein.
Der Arbeitgeber darf allerdings auch im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage. In Betrieben mit Betriebsrat ist das eine Betriebsvereinbarung. Wenn kein Betriebsrat vorhanden ist und auch der Arbeits- oder Tarifvertrag keine Rechtsgrundlage enthält, müssen individuelle arbeitsvertragliche Regelungen mit allen betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden. Die Arbeitsagentur prüft, ob die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen eingehalten wurden.
A: Auch in Österreich besteht die Möglichkeit zur Kurzarbeit. Kurzarbeitslösungen können allerdings auch hier nicht einseitig getroffen werden, sondern bedürfen einer speziellen Sozialpartnervereinbarung und Kontaktaufnahme mit dem AMS. Zusätzlich muss noch eine Betriebsvereinbarung vorliegen bzw. in Betrieben ohne Betriebsrat zusätzlich noch Einzelvereinbarungen mit den Arbeitnehmern geschlossen werden. Gem § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung entfallen. Da im Falle einer Epidemie nicht davon auszugehen ist, dass nur einzelne Unternehmen betroffen sein werden kann die Sozialpartnereinigung nicht entfallen.
Wer trägt die Kosten für einen zwangsläufigen Aufenthalt und die Versorgungskosten für unter Quarantäne gestellte Gäste?
A: Liegt eine Pauschalreise mit eingeschlossener Rückbeförderung vor, ist gemäß § 11 (7) PRG der Reiseveranstalter verpflichtet, die Kosten für die notwendige Unterbringung des Reisenden, nach Möglichkeit in einer gleichwertigen Kategorie, für einen Zeitraum von maximal drei Nächten zu tragen. Bei Individualreisenden vertritt die Wirtschaftskammer ausgehend vom allgemeinen Zivilrecht den Standpunkt, dass der Hotelier der einen Aufwand für den Gast tätigt, dafür ein entsprechendes Entgelt vom Gast verlangen kann.
D: Wenn das Hotel unter Quarantäne gestellt wird, ist dies eine behördliche Entscheidung, der Folge zu leisten ist. Vor Ort verantwortlich sind in der Regel die Gesundheitsämter. In diesem Fall hat der Hotelbetreiber Entschädigungsansprüche gegenüber der Behörde.