Corona-Krise
Erleichterungen bei Kurzarbeit
Die Bundesregierung hat aufgrund der Corona-Krise im Eilverfahren die Voraussetzungen für Kurzarbeit angepasst. Das Wichtigste für Arbeitgeber und Arbeitnehmer lesen Sie hier.
Um die wirtschaftlichen Folgen durch die Coronakrise bestmöglich abzufedern, hat die Bundesregierung im Eilverfahren unter anderem verbesserte Regeln für Kurzarbeit beschlossen. Damit sollen Unternehmen entlastet werden, die von Lieferengpässen, ausbleibenden Aufträgen oder einer behördlich angeordneten Schließung betroffen sind und dadurch finanzielle Einbußen zu beklagen haben. Arbeitgeber können bei der Arbeitsagentur für ihre Arbeitnehmer Kurzarbeit anmelden, dadurch temporär die Lohnkosten senken und deren Arbeitsplätze sichern.
Was ist neu für Unternehmen?
- Die gesetzlichen Erleichterungen für die Kurzarbeit gelten rückwirkend zum 1. März 2020 und werden auch rückwirkend zu diesem Datum von der Arbeitsagentur für Arbeit an Unternehmen ausgezahlt, die ausdrücklich wegen der Coronakrise Kurzarbeit angemeldet haben.
- Die neuen Regelungen sind befristet bis 31. Dezember 2021.
- Firmen können jetzt bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten durch Arbeitsausfall betroffen sind (ursprünglich musste es ein Drittel sein).
- Aktuell wird auf den gesetzlichen Zwang zum Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet (außerhalb der Coronakrise nicht).
- Die Arbeitsagentur übernimmt vollständig die Sozialversicherungsbeiträge.
- Diese neuen Voraussetzungen für Kurzarbeit gelten auch für Zeitarbeitsfirmen.
Wichtig für Arbeitnehmer:
- Kurzarbeit heißt, dass das Arbeitsentgelt in der Regel gekürzt wird. Die Arbeitsagentur zahlt 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns für jeden Kurzarbeitstag. (Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind erhalten 67 Prozent.)
- Gezahlt wird das Kurzarbeitergeld für maximal 12 Monate.
- Die Mitgliedschaft in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung läuft fort.
- Der gesetzliche Urlaubsanspruch bleibt erhalten.
- Hat man ein volljähriges, kindergeldberechtigtes Kind (und es lebt kein weiteres unter 18 Jahren im Haushalt), sollte man dies in den Steuerabzugsmerkmalen eingetragen lassen. Das ist nicht automatisch der Fall und muss über die Arbeitsagentur beantragt werden. Denn nur, wenn das Kind bei den Steuerabzugsmerkmalen hinterlegt ist, gibt es die sieben Prozent mehr (insgesamt 67 Prozent).
- Es ist jetzt möglich, eine neue Nebenbeschäftigung während der Kurzarbeit aufzunehmen. Der Dazuverdienst wirkt sich nicht auf das Kurzarbeitergeld aus (ursprünglich schon). Das hat die Bundesregierung im Zuge der Coronakrise beschlossen. Damit sollen Arbeitnehmer in Kurzarbeit verstärkt von sich aus in anderen hilfsbedürftigen Branchen aushelfen, etwa im Gesundheitswesen, der Landwirtschaft und der Versorgung mit Lebensmitteln.
- Leiharbeiter können nun ebenfalls Kurzarbeitergeld beziehen. Da es sich um eine Lohnersatzleistung handelt, ist das Kurzarbeitergeld von der Lohnsteuer befreit, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass es für die Ermittlung des individuellen Steuersatzes, der für den normalen Arbeitslohn gilt, herangezogen wird.
Kurzarbeitergeld online beantragen: hier.
Quellen :