Wohnungsvermietung über Airbnb ist ein Gewerbe
Mitte vergangenen Jahres wurde von der der Bezirkshauptmannschaft Lienz über einen Vermieter mehrerer Ferienwohnungen eine Geldstrafe verhängt, da er in zumindest zwei Ferienwohnungen regelmäßig Gäste beherbergt hat und nicht im Besitz der nach Ansicht der BH dafür erforderlichen Gewerbeberechtigung gewesen ist. Die in Osttirol befindlichen Wohnungen wurden vom Beschwerdeführer, der seinen Lebensmittelpunkt in den USA hat, über Airbnb angeboten. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat jetzt in einem Urteil die Geldstrafe wohl herabgesetzt, den Bescheid aber bestätigt.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass für die kurzfristige Vermietung mehrerer Wohnungen zu touristischen Zwecken über Internetplattformen wie Airbnb eine Gewerbeberechtigung erforderlich sei. Grundsätzlich unterliegt die Vermietung von Wohnraum nicht der Gewebeordnung. Bei Airbnb wird die Wohnung aber im Unterschied zu einem klassischen Mietverhältnis nur jeweils für eine kurze Zeit zu in der Regel touristischen Zwecken vermietet, was einen entsprechend hohen Verwaltungsaufwand für den Vermieter nach sich zieht. Statt einer getrennten Verrechnung von Miet-, Betriebs- und Energiekosten wird ein Pauschalpreis bezahlt, die Wohnung wird mitsamt dem Inventar vermietet. Auch werden regelmäßig Serviceleistungen, wie zumindest eine Endreinigung der Wohnung erbracht. Sowohl der Vermieter als auch der Mieter unterwerfen sich durch die Registrierung auf der Vermittlungsplattform Airbnb deren Nutzungs-, Stornierungs- und Rücktrittsbedingungen. Die Vertragsbeziehungen weichen daher insbesondere in Ansehung der Kündigung und Kündigungsfristen vom klassischen Mietvertrag ab und gleichen den Vertragsbedingungen, die üblicherweise im Zusammenhang mit der Nächtigung in einem Beherbergungsbetrieb geschlossen werden.
Bundesweite Registrierungspflicht gefordert
„Dieses Urteil bestätigt eindeutig unsere langjährige Argumentation und zeigt klar die Grenzen zwischen reiner Wohnraumvermietung und gewerblicher Vermietung auf“, kommentiert Susanne Kraus-Winkler, Fachverbandsobfrau der Hotellerie in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ) das aktuelle Urteil. Das Anbieten über Internetportale ohne die erforderliche Gastgewerbeberechtigung erfüllt daher den Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung und kann den Vermieter auch als Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb teuer zu stehen kommen, so Kraus-Winkler. „Ich kann jeden Vermieter, auf den diese Kriterien zutreffen, nur anraten, eine entsprechende Gastgewerbeberechtigung zu beantragen. Nur so können Schwierigkeiten und Gerichtsverfahren vermieden werden.“ so Kraus-Winkler. Zur lückenlosen Erfassung von Vermietungen über Internetportale fordert sie – wie im Regierungsprogramm vorgesehen – eine bundeseinheitliche Registrierungspflicht mit Vorabautorisierung. Dies sei dringend notwendig, um einen fairen Wettbewerb unter vergleichbaren Rahmenbedingungen und eine effiziente Kontrolle der sogenannten „alternative private accomodation“ zu gewährleisten.