Wer bei Hotelunfällen von Pauschalurlaubern haftet
Ein Pauschalurlauber mit körperlichen Einschränkungen hatte auf Lanzarote ein barrierefreies Hotel gebucht. Als der Bremer Urlauber bei Regen zu Fuß eine nasse Rollstuhlrampe vor dem Eingang betrat, stürzte er. Muss er dafür selber haften? Der Tourist kann er auf eine Entschädigung durch den Reiseveranstalter hoffen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe dieser Tage in einem Urteil entschied. Der BGH hob damit ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle auf. Die Richter in Niedersachsen müssen den Fall neu verhandeln und prüfen, ob das Hotel auf der spanischen Insel überhaupt die geltenden Standards für den Belag der Rampe eingehalten hatte. Ob Warnschilder auf die Rutschgefahr hinwiesen oder nicht, sei dabei zweitrangig, so der BGH.
Reiseveranstalter müssen Hotelanlagen prüfen
Das OLG war der Ansicht gewesen, dass der Mann vorsichtiger hätte sein oder mindestens hätte beweisen müssen, dass es keine Warnschilder gab. Zu kurz gegriffen, urteilten die BGH-Richter. Ein Warnschild warne lediglich vor Gefahren, die selbst dann noch bestehen, wenn Vorschriften eingehalten werden. Letzteres müsse zuerst geklärt werden. Mit seiner Entscheidung verweist der BGH erneut auf die Bedeutung der sogenannten Verkehrssicherungspflichten: Die geben dem Reiseveranstalter etwa auf, seine Hotelanlagen zu prüfen und alles zu tun, um seine Kunden vor Schaden zu bewahren. Andererseits, so der Jurist und Reiseexperte Paul Degott, könnten Veranstalter durch den Urteilsspruch künftig entlastet werden: „Im Zweifelsfall ziehen sie sich auf örtliche Baustandards zurück.“
Oberlandesgericht prüft Einhaltung der Sicherheitsstandards
Die Vorgeschichte: Der Pauschaltourist stürzte beim Verlassen seines Hotels auf der nassen Rollstuhlrampe und hatte sich das Handgelenk gebrochen. Er zog gegen den Reiseveranstalter vor Gericht, scheiterte aber in den Vorinstanzen. Der körperlich eingeschränkte Tourist forderte 10.500 Euro Rückzahlung, Schmerzensgeld und Schadenersatz. Die BGH-Entscheidung dieser Tage scheint dem Urlauber recht zugeben und sollte das OLG indes feststellen, dass spanische Sicherheitsstandards nicht eingehalten wurden, wäre der Kläger einen großen Schritt weiter. Das beklagte Reiseunternehmen Tui äußerte sich mit Verweis auf das laufende Verfahren nicht. (dpa/TH)