Urteil

Wende beim Hygienepranger: Gericht gibt Gastronomen recht

Justitia
Das Thema Hygienepranger erhitzt weiterhin die Gemüter, wie eine Verhandlung beim Verwaltungsgericht Ansbach nun deutlich vor Augen führt. (© Romolo Tavani/Fotolia)
Das Verwaltungsgericht Ansbach hat sich beim Streit um den Hygienepranger auf die Seite eines Hotelbetriebs gestellt. Den Richtern zufolge dürften Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen so nicht im Internet veröffentlicht werden. 
Montag, 17.06.2019, 09:47 Uhr, Autor: Thomas Hack

Der neue „Hygienepranger“ sorgt weiterhin für Schlagzeilen: Nachdem das Verwaltungsgericht Augsburg die Klagen zweier Gastronomen gegen die Herausgabe der Ergebnisse von Lebensmittelkontrollen abgewiesen hatte (HOGAPAGE berichtete hier), hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach nun für die Gastronomie ausgesprochen. Ein Hotel hatte gegen die Hygieneveröffentlichungen Klage eingereicht und damit Erfolg gehabt. Wörtlich hieß es im Urteilsspruch: „Die 14. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach hat (…) der Klage eines Hotels mit Metzgereibetrieb gegen die Mitteilung von Erkenntnissen aus der Lebensmittelüberwachung zur beabsichtigten Veröffentlichung im Internet stattgegeben.“ Das Gästehaus müsse die Weitergabe der Untersuchungsergebnisse über das Internet in dieser Weise nicht akzeptieren. Der Kammer zufolge bestehe kein Informationsanspruch seitens eines Dritten, wobei eine Herausgabe von Informationen „nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen könne, die sicherstellen, dass das dem Informationsinteresse des Verbrauchers gegenüberstehende Recht der Klägerin an ihrem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht in unverhältnismäßiger Weise beeinträchtigt wird.“

Urteilsspruch im Sinne des Dehoga

Damit hat das Gericht ein Urteil ausgesprochen, das auch der Rechtsauffassung des Dehoga ein gutes Stückchen näher kommt, da der Hygienepranger für den Verband einen widersprüchlichen Charakter habe: „Es kann nicht sein, dass die zuständigen Lebensmittelbehörden Kontrollberichte nur unter bestimmten, sehr engen Voraussetzungen veröffentlichen dürfen – ab einem zu erwartenden Bußgeld von 350 Euro, wobei bauliche Mängel und Dokumentationsmängel außen vor bleiben, zudem gilt hier eine Löschfrist von sechs Monaten – und andererseits auf ‚Topf Secret‘ alle Kontrollberichte auf der Internetplattform veröffentlicht und diese auch dauerhaft der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden“, so der DEHOGA zur momentanen Sachlage.

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