Was bei der Datenerfassung von Gästen zu beachten gilt
In mehreren Bundesländern sind Gastwirte aufgrund der Corona-Maßnahmen verpflichtet, von ihren Gästen die Kontaktdaten einzufordern. Der Bayerische Rundfunk hat nun beleuchtet, was bei dieser Registrierungspflicht eigentlich erlaubt ist und was nicht.
Einzelbogen erlaubt, Laufende Listen verboten
In Bayern etwa müssten laut Gesundheitsministerium die Gästelisten so geführt werden, dass diese von Außenstehenden nicht eingesehen werden können. In der Realität werden jedoch oftmals sogenannte „Laufende Listen“ angelegt, auf denen eine Vielzahl von Gästedaten auf einem einzigen Blatt notiert werden. Diese Praxis ist jedoch nicht erlaubt, wie auch der DEHOGA BAyern bestätigt: „Jeder Gast muss seine Daten auf einem Einzelbogen angeben.“ Listen, auf die sich die Personen selbst nacheinander eintragen und dabei die Daten der vorher Eingetragenen für die nachfolgenden Personen sichtbar sind, wären hingegen unzulässig. Eine Verwendung der erhobenen Daten für Werbezwecke stelle ebenfalls einen Datenschutz-Verstoß dar.
Was tun bei falschen Angaben?
Unklarheit herrsche dem Bericht zufolge hingegen noch immer darüber, wie die Rechtslage aussieht, wenn der Gast schlichtweg falsche Daten nennt. Das Problem: Gastronomen haben nicht das Recht, die angegebenen Daten auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Möglich wäre jedoch durch das Hausrecht, den Gast bei einem Verdachtsfall des Lokals zu verweisen.
Drei sichere Methoden der Datenerfassung
Momentan gäbe es Fachexperten zufolge drei Möglichkeiten der Gästedatenerfassung, die dem Datenschutz nicht entgegenstehen: Das Ausfüllen von Einzelbögen mit anschließdem Einwerfen nicht einsehbarer Boxen, die unbeobachtete Datenerfassung seitens des Servicepersonals hinter der Theke oder die digitale Datenerfassung mittels App und QR-Code. Sämtliche erhobene Daten müssten in jedem Falle nach vier Wochen wieder gelöscht und vernichtet werden. (br.de/TH)