Verwaltungsgerichtshof setzt bayernweites Alkoholverbot außer Vollzug
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt. Das Gericht gab damit dem Eilantrag eines Mannes aus Regensburg statt. Zur Begründung teilte das Gericht mit, dass nach dem Infektionsschutzgesetz Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen seien. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung, die der Bundesgesetzgeber erteilt habe. Die Entscheidung des Senats gelte ab sofort bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren.
Lokale Verbote durch die Kommunen weiter möglich
Die Staatsregierung will nun den Kommunen erneut lokale Verbote ermöglichen. Diese sind weiter möglich – sie waren nicht Gegenstand des Verfahrens. „Die Entscheidung des VGH ist bedauerlich, da Alkohol enthemmt und dazu beiträgt, mit den unbedingt nötigen Hygieneabständen laxer umzugehen“, teilte die Staatskanzlei der Deutschen Presse-Agentur mit. „Wir werden daher die alte Regelung wieder in Kraft setzen, wonach die Kommunen bestimmte Plätze festlegen, an denen der Alkoholkonsum im öffentlichen Raum verboten ist.“
Viele Städte hatten im vergangenen Jahr vor allem an Hotspots Alkoholverbote erlassen, darunter München, Nürnberg und Bamberg. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte aber schon Anfang September das nächtliche Alkoholverbot der Stadt München für den gesamten öffentlichen Raum für unverhältnismäßig erklärt. Die Richter wiesen damals eine Beschwerde der Landeshauptstadt zurück und bestätigten eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Stadt hatte danach gezieltere Verbote erlassen, etwa rund um Party-Hotspots wie die Isarauen oder den Gärtnerplatz.
„Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken“
Wie und wo nun wieder Alkohol in der Öffentlichkeit konsumiert werden kann, hängt davon ab, wie schnell die Kommunen neue Regeln schaffen. Grundsätzlich heißt es in der elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung von Mitte Dezember: „Zulässig sind die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken.“ Vielerorts gab es seitdem Getränke und kleinere Speisen etwa an Kiosken. Nun wäre auch Alkohol wieder erlaubt – und damit der in der kalten Jahreszeit beliebte Glühwein.
Außervollzugsetzung der 15-Kilometer-Regel abgelehnt
Der Eilantrag des Regensburgers an den Verwaltungsgerichtshof richtete sich nicht nur gegen das Alkoholverbot, sondern auch gegen die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge, gegen Kontaktbeschränkungen sowie die Schließung von Bibliotheken und Archiven. Eine Außervollzugsetzung lehnte das Gericht in all diesen Punkten aber ab.
Die Kontaktbeschränkungen seien vom Infektionsschutzgesetz gedeckt und angesichts des aktuellen Geschehens verhältnismäßig. Bei der Schließung von Bibliotheken und Archiven sei offen, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie gegenüber dem individuellen Interesse des Antragstellers.
Antrag, die 15-Kilometer-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, wies der Senat als unzulässig ab – der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, da Regensburg unter der Sieben-Tages-Inzidenz von 200 liege und die Regel damit nicht gelte. Der Senat traf damit aber ausdrücklich keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der Regelung. Hierzu sind mehrere weitere Eilanträge beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängig. Entscheidungen dazu werden in Kürze erwartet.
(dpa/NZ)