Verfassungsgericht lässt Corona-Regeln in Kraft
Das Bayrische Verfassungsgericht hat es abgelehnt, einzelne Vorschriften der bayrischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung außer Vollzug zu setzen. Der Antragsteller hatte jene Regeln im Blick, bei denen Geimpften und Nicht-Geimpften ungleich behandelt werden. Etwa die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte und Nicht-Genesene, die 2G- und 2G-plus-Regelungen, die Sperrstunde in der Gastronomie, die pauschale Schließung von Clubs und Kneipen sowie die noch strikteren Einschränkungen in regionalen Corona-Hotspots.
Pandemische Situation rechtfertigt Maßnahmen
„Die vom Antragsteller bemängelte Ungleichbehandlung von Ungeimpften und Nicht-Genesenen gegenüber Geimpften und Genesenen dürfte in der aktuellen pandemischen Situation unter Berücksichtigung der Impfquote angesichts deutlicher Unterschiede im Hinblick auf das Risiko, sowohl sich selbst mit dem Sars-CoV-2-Virus zu infizieren und daran zu erkranken als auch das Virus weiter zu verbreiten und dadurch unmittelbar oder mittelbar zur Überlastung des Gesundheitssystems beizutragen, verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein“, erklärte das Gericht. Auch Maßnahmen wie das Verbot von Jahrmärkten, die zusätzlichen Beschränkungen für die Gastronomie und die Schließung bestimmter Freizeiteinrichtungen sind der Entscheidung zufolge nicht offensichtlich verfassungswidrig.
(Bayrisches Verfassungsgericht/NZ)