Urteil: Reederei darf Kreuzfahrt auch ohne Reisewarnung absagen
Urlaubern steht kein Schadenersatz zu, wenn ihre Kreuzfahrt wegen der Ausbreitung einer Pandemie absagt wird. Der Reiseveranstalter ist dazu berechtigt, den Reisevertrag zu kündigen – und zwar auch dann, wenn keine Reisewarnung für die Länder vorliegt, die auf der Kreuzfahrt angelaufen werden sollten. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Rostock (Az.: 47 C 59/20) macht der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) aufmerksam.
In dem verhandelten Fall ging es um eine Kreuzfahrt in Südostasien und Australien im Februar 2020, die acht Tage vor Reisebeginn abgesagt wurde. Die Reederei begründete den Schritt mit der Ausbreitung der Corona-Pandemie. So habe ein Kreuzfahrtschiff bereits in Quarantäne gemusst, einem anderen Schiff sei das Einlaufen in mehreren asiatische Häfen verboten worden.
Kein Schadenserstz wegen „entgangener Urlaubsfreuden“
Bei der Absage einer Pauschalreise muss der Veranstalter das Geld zurückzahlen. Eine Reisende klagte jedoch auch auf Schadenersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden. Sie verwies darauf, dass keine Reisewarnungen des Auswärtiges Amtes vorgelegen hätten. Das Gericht folgte dem nicht. Demnach bestehen keine Zweifel, dass es sich bei der Pandemie um unvermeidbare außergewöhnliche Umstände handelt. Die Reederei habe zum Zeitpunkt der Absage mit einer ernsten Gefährdung rechnen müssen, die eine ordnungsgemäße Durchführung der Reise habe beeinträchtigen oder vereiteln können. Die Absage der Kreuzfahrt habe keine Reisewarnung vorausgesetzt. (dpa-tmn/TH)