Urteil: Keine Entschädigung wegen Betriebsschließung
Finanzielle Einbußen durch geschlossene Gaststätten in der Corona-Pandemie sind nach einem Berliner Urteil in erster Instanz ein allgemeines Lebens- und Unternehmerrisiko für Betreiber. Ein Anspruch auf Entschädigung bestehe nicht, urteilte dieser Tage eine Zivilkammer des Berliner Landgerichts. Damit wurde die Klage eines Wirtes aus Berlin-Charlottenburg in erster Instanz abgewiesen (Urteil vom 13. Oktober 2020, Aktenzeichen: 2 O 247/20). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Berufung zum Kammergericht ist möglich. Anwalt Niko Härting sagte der dpa, wahrscheinlich würden Rechtsmittel eingelegt. Zunächst müsse aber die schriftliche Urteilsbegründung abgewartet werden. Nach seinen Angaben war es der erste Berliner Gerichtsfall zu Entschädigungsansprüchen wegen Corona. Auch in Hannover sei eine ähnliche Klage abgewiesen worden.
„Kein Entschädigungsanspruch gegen das Land“
Der Wirt der besonders bei Touristen beliebten Berliner Kneipe „Das Klo“, Norbert Finke, wollte erreichen, dass das Land für entgangene Umsätze während des Lockdowns von Mitte März bis Mitte Mai zahlt. Sein Mandant sei enttäuscht, aber nicht am Boden zerstört, sagte Anwalt Härting. Der 76-jährige Finke betreibe die Kneipe seit 1973. Er habe eine staatliche Corona-Soforthilfe von 15 000 Euro bekommen, aber allein im März 50 000 Euro weniger Umsatz gehabt. „Und es sind weiter harte Zeiten. Keine Touristen, Sperrstunde“, so der Anwalt. Es sei eine Gerechtigkeitsfrage, wenn zum Schutz der Gesundheit aller Gaststätten dicht machen müssen und dann Betreiber auf dem Schaden sitzenblieben, betonte Härting. Der Kläger habe unter keinem rechtlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das Land, so das Gericht in seinem Urteil. Es sei rechtmäßig gewesen, die Schließung von Gaststätten anzuordnen. Es sei zwar grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreiber auch für die Folgen einer Schließung zu entschädigen – aber nur, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als „unzumutbares Sonderopfer“ anzusehen wären. Dies sei hier aber nicht der Fall. (dpa/TH)