Urteil: „Kein Versicherungsschutz bei Corona-Schließung“
Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren entschieden: Hat ein Gastronomiebetrieb eine Versicherung gegen eine Betriebsschließung abgeschlossen, haftet diese nicht, wenn im Vertrag nicht audrücklich auch Viren wie z.B. Corona oder Covid-19 aufgeführt sind. Mit Blick auf die Schließung ihres Betriebes wegen des neuartigen Corona-Virus hatte eine Gastronomin von der beklagten Versicherung mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung einen Betrag von fast 27.000 Euro aus diesem Vertragsverhältnis gefordert. Das Landgericht Essen hatte diesen mit Beschluss zurückgewiesen. Hiergegen wendete sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde, doch auch diese blieb ohne Erfolg.
Wortlaut des Vertrags wird zur Stolperfalle
Der von der Gastronomin geltend gemachte Anspruch auf Leistungen aus der Betriebsschließungsversicherung bestehe nicht, verkündete das Landesgericht – was vom Oberlandesgericht Hamm nun in einem nicht anfechtbaren Beschluss bestätigt wurde: „Die Aufzählung der versicherten Krankheiten und Krankheitserreger in den vereinbarten Versicherungsbedingungen sei abschließend. Der Wortlaut „nur die im Folgenden aufgeführten (vgl. §§ 6 und 7 IfSG)“und die anschließende ausführliche Auflistung einer Vielzahl von Krankheiten und Erregern mache dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer deutlich, dass der Versicherer nur für die benannten, vom Versicherer einschätzbaren Risiken einstehen wolle.“