Unbürokratische Beschäftigung von Flüchtlingen
In einem brandneuen und regelmäßig aktualisierten FAQ-Artikel zeigen die Rechtsanwälte von ETL nun, wie es Arbeitnehmern auch im Gastgewerbe gelingt, ukrainische Flüchtlinge bei der Integration in den deutschen Arbeitsmarkt zu unterstützen und welche rechtlichen Fallstricke es zu beachten gilt.
1. Ist für ukrainische Staatsangehörige die Einreise nach Deutschland möglich?
Seit 2017 besteht die EU-Visafreiheit für ukrainische Staatsbürger, sofern sie über einen biometrischen Reisepass verfügen. Ist dies nicht der Fall, wird ihnen ein Schengen-Visum erteilt. In beiden Fällen dürfen sich ukrainische Staatsangehörige an 90 Tagen im Halbjahr in der EU und damit in Deutschland rechtmäßig aufhalten, jedoch keine Erwerbstätigkeit ausüben.
2. Gibt es Sonderregelungen für ukrainische Staatsangehörige, die vor dem Krieg in ihrem Land nach Deutschland geflüchtet sind?
Am 8. März ist die Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung in Kraft getreten, die bis zum Ablauf des 23. Mai 2022 gilt. Nach dieser Vorschrift sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung in das Bundesgebiet eingereist sind, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Dies gilt auch für Ukrainische Staatsangehörige, die am 24. Februar 2022 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, aber die sich zu diesem Zeitpunkt vorübergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben, sowie für in der Ukraine anerkannte und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz genießen. Selbstverständlich gilt diese Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auch für ukrainische Staatsangehörige, die sich am 24. Februar 2022 bereits rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen.
3. Dürfen ukrainische Staatsangehörige in Deutschland eine Erwerbstätigkeit ausüben?
Grundsätzlich dürfen nur Ausländer, die einen Aufenthaltstitel besitzen, eine Erwerbstätigkeit ausüben. Dies gilt auch für ukrainische Kriegsflüchtlinge. Die Zulassung ausländischer Beschäftigter orientiert sich an den Erfordernissen des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und ist unter den Voraussetzungen der Fachkräfteeinwanderung möglich.
4. Gibt es für ukrainische Kriegsflüchtlinge auch andere Möglichkeiten eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen?
Einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (Massenzustromrichtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, wird für Dauer von zunächst einem Jahr eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (§ 24 Aufenthaltsgesetz). Dieser Beschluss des Rates der Europäischen Union ist am 04.03.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden und am gleichen Tag in Kraft getreten.
Der Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG ermöglicht zwar grundsätzlich nicht die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung. Es besteht jedoch ausdrücklich die Möglichkeit, dass die zuständige Ausländerbehörde hiervon eine Ausnahme macht und die Beschäftigung erlaubt.