Etappensieg für Booking.com

Steht die Bestpreisklausel vor Wieder-Einführung?

Waage, Buch und hölzerner Hammer
Das aktuelle Urteil des OLG Düsseldorf hat nach Meinung mancher Branchenvertreter eine deutliche Schieflage. (© fotolia.com/BillionPhotos.com)
Nach einem deutschen Gerichtsurteil zugunsten von Booking.com ist die Hotellerie verunsichert. In Österreich ist die Gesetzeslage – zumindest noch – anders.
Mittwoch, 05.06.2019, 10:15 Uhr, Autor: Clemens Kriegelstein

2013 und 2015 hatte das deutsche Bundeskartellamt beschieden, Hotels könnten selbst bestimmen, zu welchen Preisen sie ihre Unterkünfte auf Plattformen anbieten. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das die „engen Ratenparitätsklauseln“ von Booking.com jetzt jedoch für erforderlich und verhältnismäßig hält, schlägt jetzt hohe Wellen. „Wir begrüßen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, das im Namen von Booking.com keine Wettbewerbsbeschränkung feststellt und damit die frühere Beurteilung des Bundeskartellamtes korrigiert. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den meisten anderen europäischen Ländern“, freut sich Booking.com wenig überraschend in einem Statement gegenüber HOGAPAGE.

Deutlich anders steht Markus Gratzer, Generalsekretär der Österreichischen Hoteliervereinigung (ÖHV) zu der Causa: „Eine Besserstellung für den Weltmarktführer! Das Oberlandesgericht entmündigt deutsche Unternehmer, um der größten Plattform der Welt noch mehr Macht über Hotels einzuräumen – zu viel!“ Besonders irritierend nach Gratzers Meinung: In der Begründung setze das OLG die Hotels mit Subunternehmern und Franchisenehmern gleich. Das sei beim besten Willen nicht nachvollziehbar.

Österreichs Tourismus sieht Gratzer durch gesetzliche Regelungen deutlich besser abgesichert. Handlungsbedarf ortet er dennoch. So schränke Booking.com Hotels bei der Erfüllung gesetzlicher Pflichten ein: „Es wird verhindert, dass die Hotels Email-Adressen und Telefonnummern auf der Plattform angeben. Dabei sind sie laut FAGG dazu verpflichtet“, verweist Gratzer etwa auf eine „jedenfalls unsaubere Praktik“. Ein Gesetz, das die Plattform dazu verpflichtet, fehle.

Bestpreisklausel in Österreich untersagt
Kritik am deutschen Urteil übt auch Marco Riederer von der Prodinger Tourismusberatung: „In Österreich ist die Bestpreisklausel seit 1. Jänner 2017 untersagt und die Preishoheit zumindest theoretisch wieder in der Hand der heimischen Hoteliers“, stellt Riederer fest und ergänzt: „Die aktuellen Diskussionen rund um Booking.Basic und Sponsored Discounts belegen allerdings eindrucksvoll, dass sich Booking.com von der Bestpreisgarantie ohnehin nie verabschiedet hat. Ob mit oder ohne Klausel spielt dabei keine Rolle!“

Online Travel Agencies wie Booking.com, Expedia und HRS spielen laut Riederer im Vertriebsmix eine wichtige Rolle. Umso wichtiger sei es, sich nicht von einzelnen Partnern abhängig zu machen, sondern vermehrt auch die günstigeren und direkten Buchungskanäle im Fokus zu haben. Nicht nur die Preispolitik, sondern auch die Auswahl und Betreuung der richtigen Vertriebskanäle seien essentiell für erfolgreiches Revenue Management.

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